Einführung „Plastiksteuer“ führt zu neuer Prüfungspflicht für Unternehmen

Was ist Zweck der neuen Regelungen? 

Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz werden die Vorgaben der Europäischen Union nach der Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt, welche das Ziel verfolgt, die Umweltbelastung durch Kunststoffprodukte zu verringern. Die betroffenen Hersteller werden je nach Einwegplastikprodukt mit Sammlungs-, Reinigungs-, Sensibilisierungs-, Datenerhebungs- und -übermittlungskosten sowie mit Verwaltungskosten in Form einer Sonderabgabe belastet. Die Einnahmen werden zur Finanzierung des vom Umweltbundesamt verwalteten Einwegkunststofffonds, eingesetzt. Dieser Fonds finanziert die Reinigung von Parks, Straßen und öffentlichen Plätzen sowie die Entsorgung von Abfällen, die durch Einwegkunststoffe verursacht werden. 

Welche Unternehmen sind betroffen? 

Mit der Abgabe belastet werden in- und ausländische Hersteller der in der Anlage 1 zum EWKFondsG genannten Einwegkunststoffprodukte. Als „Hersteller“ gelten dabei natürliche oder juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die als Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure gewerbsmäßig die Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen. Von diesem Herstellerbegriff umfasst ist auch, wer nicht in Deutschland niedergelassen ist, aber gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte mittels Fernabsatzverträgen in Deutschland verkauft. 

Um welche Produkte geht es genau? 

Die in der Anlage 1 zum EWKFondsG genannten Einwegkunststoffprodukte stellen den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes dar. Es handelt sich dabei um Produkte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und nicht dazu bestimmt sind, während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen. Konkret sind dies u.a. Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen, Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu drei Litern, Getränkebecher („To-go-Becher“), leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons für nicht-industrielle oder nicht-gewerbliche Verwendungszwecke, Tabakprodukte mit Filtern sowie kunststoffhaltige Filter für Tabakprodukte. Seit dem 1.1.2026 umfasst der sachliche Anwendungsbereich des EWKFondsG auch Feuerwerkskörper. 

Was müssen betroffene Unternehmen tun? 

Betroffene Unternehmen müssen sich auf der vom Umweltbundesamt eingerichteten Plattform „DIVID“ registrieren. Im Jahr 2025 mussten erstmals Daten über die im Jahr 2024 insgesamt in Verkehr gebrachten Mengen gemeldet werden, welche die Grundlage für die neuen Zahlungsverpflichtungen in den Einwegkunststoff-Fonds sind.  

Die Mengenmeldungen müssen anhand eines detaillierten Anforderungskatalogs der entsprechenden Prüfleitlinien extern geprüft werden. Die Prüfung darf nur durch Sachverständige oder durch speziell registrierte Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer durchgeführt werden. Die Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen generell und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr.  

Nach Beendigung der Prüfung erstellt der Prüfer einen Prüfbericht, der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet und über das elektronische Portal des Umweltbundesamtes eingereicht wird. Erst mit dieser elektronischen Hinterlegung gilt die gesetzliche Meldepflicht als erfüllt. Nachdem im ersten Bezugsjahr 2024 die Prüfungspflicht ausgesetzt wurde, ist die Einreichung des Prüfungsberichtes für das Bezugsjahr 2025 bis spätestens zum 15.5.2026 auf der Plattform DIVID vorzunehmen. 

Werden Registrierung und (geprüfte) Datenmeldung nicht vorgenommen, ist mit hohen Bußgeldern und einem Vertriebsverbot zu rechnen. 

Zusammenfassung 

Sowohl Hersteller als auch Importeure von Einwegkunststoffprodukten sollen durch die neuen Regelungen Verantwortung für die negativen Auswirkungen von Plastikmüll auf die Umwelt übernehmen und sich an den Kosten der Müllbeseitigung im öffentlichen Raum beteiligen. Daher wird  durch das Einwegkunststofffondsgesetz eine jährlichen Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen eingeführt. Diese Angaben von verpflichteten Unternehmen müssen bis zum 15.5.2026 durch eine unabhängige Prüfung nach § 11 EWKFondsG bestätigt werden. Gerne unterstützen wir Sie hierbei. 

Sascha Erger

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Judith Krämer

Steuerberaterin

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