DSGVO gibt Akteneinsichtsrecht beim Finanzamt

 

Sachverhalt

Bei einer GbR aus Berufsträgern fand im Jahr 2014 eine Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2014 statt. Die Gesellschafter waren im Zuge der Auseinandersetzung der GbR zerstritten. Die Finanzverwaltung wies den Akteneinsichtsantrag eines Gesellschafters unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer und das Steuergeheimnis ab. Hiergegen klagte der Gesellschafter.

Entscheidung

Das Finanzgericht des Saarlands hatte nur noch über die Kosten zu entscheiden, da dem Kläger im gerichtlichen Verfahren aufgrund § 78 Abgabenordnung (AO) Akteneinsicht gewährt worden war. Hier führte es aber aus, dass die Klage Erfolg gehabt hätte. Seit dem Inkrafttreten der DSGVO besteht für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde. Der Anspruch ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt. Ein Akteneinsichtsrecht ist zwar nicht ausdrücklich in der DSGVO geregelt. Nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 DSGVO besteht aber ein Auskunftsanspruch über sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dies gilt auch für Papierakten mit Informationen zu einer Zeit vor dem 25.5.2018.

Soweit die Finanzverwaltung beim Akteneinsichtsrecht weiterhin von einem Ermessensanspruch ausgegangen war, widerspricht dies sowohl vorrangigem Unionsrecht als auch nationalem Recht. Denn nach § 32d Abs. 1 AO besteht ein behördliches Ermessen nur, soweit es an Regelungen in der DSGVO fehlt. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.

Fazit

Die DSGVO wird vielfach zur Durchsetzung anderer Zwecke genutzt. Für das Verwaltungsverfahren gegen die Finanzbehörden bestand bislang allenfalls ein ermessenabhängiger Anspruch auf Akteneinsicht, der natürlich häufig abgelehnt wurde. Erst ab dem gerichtlichen Verfahren bestand ein ermessensunabhängiger Anspruch. Das Urteil des Finanzgerichts des Saarlands bietet nun Argumente, die auch schon im Verwaltungsverfahren für einen ermessensunabhängigen Anspruch auf Akteneinsicht sprechen. Mit anderen Worten: Regelmäßig muss die Finanzbehörde hiernach betroffenen natürlichen Personen auch schon im Verwaltungsverfahren Akteneinsicht gewähren. Allerdings handelt es sich lediglich um eine Entscheidung über die Kosten. Der Bundesfinanzhof hat keine Gelegenheit, die Entscheidung revisionsrechtlich zu überprüfen.

 

 

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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