Drittes NKF-Weiterentwicklungsgesetz (NKFWG) in NRW verabschiedet

 

Der Landtag NRW hat am 28.2.2024 das dritte NKF-Weiterentwicklungsgesetz (NKFWG) verabschiedet. Das Gesetz ändert u.a. die Vorschriften für kommunale Unternehmen dahingehend, dass diese nicht mehr generell die strengen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften beachten müssen.

Hintergrund

Mit dem dritten NKF-Weiterentwicklungsgesetz verfolgt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW (MHKBD) das Ziel, der zunehmenden Unsicherheit in Bezug auf die steigenden Aufwendungen in Verbindung mit rückläufigen Erträgen zu begegnen. Obgleich die Bedeutung einer nachhaltigen Ergebnis- und Finanzplanung in der Gesetzesbegründung betont wird, führen die vorgeschlagenen Änderungen dazu, dass Kommunen den angestrebten Haushaltsausgleich leichter herbeiführen können und die Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeschränkt werden.

Wichtige rechnungslegungsbezogene Erleichterungsvorschriften für kommunale Unternehmen 

Unabhängig von der Größe besteht für Eigenbetriebe künftig eine Pflicht zur Jahresabschlussprüfung (§ 22 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen [EigVO-E]). Die Prüfung hat durch einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen. Ausgenommen davon sind Eigenbetriebe, die ihre Buchführung nach den für Gemeinden geltenden Vorschriften führen.

Eigenbetriebe (§ 21 EigVO-E) und Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 22 KUV-E) haben ihre Jahresabschlüsse künftig entsprechend den Vorschriften des Dritten Buches des Handeslgesetzbuchs (HGB) aufzustellen. Der Verweis auf die strengeren Vorschriften für große Kapitalgesellschaften entfällt. Aufgrund dieser Änderung können kommunale Unternehmen zukünftig die handelsrechtlichen Erleichterungsvorschriften entsprechend der Größenklasse in Anspruch nehmen. 

Dies hat zur Folge, dass beispielsweise die Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes von welcher durch die geplanten Gesetzesänderungen ab 2025 alle großen Kapitalgesellschaften betroffen sein werden, für alle Unternehmen entfällt, die aufgrund Ihrer Größenmerkmale nicht als große Kapitalgesellschaft eingestuft werden. Für große Eigenbetriebe und Anstalten öffentlichen Rechts (AöR) kann sie durch entsprechende Satzungsregelungen vermieden werden.

Rotationspflicht des Abschlussprüfers 

In dem Gesetz ist zudem eine Rotation des Abschlussprüfers von Gemeinden und Eigenbetrieben nach fünf Jahren festgelegt worden.

Während das Gesetz ansonsten rückwirkend zum 31.12.2023 in Kraft tritt, gilt der neu eingefügte § 102 Abs. 2 Satz 2 GO-E (Einführung der Rotationspflicht) erst für Beauftragungen zur Abschlussprüfung, die nach Verkündung des Gesetzes vorgenommen werden. 

Die FAQ des MHKDB (Stand 18.4.2024) stellen klar, dass die Zählung mit der ersten Abschlussprüfung beginnt, die nach Verkündung des Gesetzes durchgeführt wurde. Eine innerhalb der mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgenommene Rotation des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers reicht nach den FAQ aus, um der Rotationspflicht nachzukommen. 

Ausblick 

Neben den beschriebenen Änderungen, bestehen weiterhin Zweifelsfragen zur Auslegung des Gesetzestextes. Während z.B. nach der Gesetzesbegründung Eigenbetriebe und Anstalten öffentlichen Rechts künftig verpflichtet sein sollen, größenabhängig einen Lagebericht aufzustellen, verlangt der Gesetzestext selbst lediglich die Aufstellung eines Jahresabschlusses (§ 114a Abs. 10 GO-E, § 22 Abs. 1 KUV-E, § 21 Abs. 1 EigVO-E), der lediglich aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang besteht.

Des Weiteren ist zu klären, wie die Änderungen durch das 3. NKFWG in den Satzungen der betroffenen Unternehmen Berücksichtigung finden, um die Erleichterungsvorschriften in Anspruch nehmen zu können. Wir stehen Ihnen in diesem Zusammenhang gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. 
 

Oliver Stoffers

Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

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Klaus Schmitz-Toenneßen

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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