Diensterfindungen sind nicht zu aktivieren
Lange Zeit war ungeklärt, wie Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen beim Arbeitgeber steuerbilanziell zu behandeln sind. Während die herrschende Auffassung in der Fachliteratur solche Vergütungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben ansieht, haben Vertreter der Finanzverwaltung verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass die Vergütungen für den Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsgutes gezahlt werden und daher aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Siehe auch dhpg-Meldung vom 31.7.2017: Bilanzierung von Arbeitnehmererfindungen - Einigung in Sicht? Zwischenzeitlich fand eine bundeseinheitliche Abstimmung innerhalb der Finanzverwaltung statt, deren Ergebnisse von verschiedenen Obersten Landesbehörden veröffentlicht wurden. Danach schließt sich die Finanzverwaltung der herrschenden Auffassung an, wonach bei Diensterfindungen der Arbeitgeber Hersteller des immateriellen Wirtschaftsgutes (Patent o.ä.) ist und kein Anschaffungsvorgang vorliegt. Eine Aktivierung der gezahlten Vergütungen ist damit in der Steuerbilanz ausgeschlossen. Lediglich bei so genannten freien Erfindungen, die außerhalb des Dienstverhältnisses entstehen, liegt eine Anschaffung und damit eine Aktivierungspflicht vor.