Bundesfinanzhof verwirft bisher anerkanntes Gestaltungsmodell in der Landwirtschaft

Hintergrund

Landwirte, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern, steht lediglich ein pauschaler Vorsteuerabzug zu. Durch geschickte Gestaltung war es dennoch möglich, den vollen Vorsteuerabzug aus den Investitionen in Immobilien zu erhalten. Dem hat der Bundesfinanzhof nun ein Ende gesetzt.

Fall

Der Kläger errichtete Ställe und verpachtete diese an eine GbR, die aus ihm und seiner Ehefrau bestand. Die GbR betrieb Landwirtschaft und versteuerte ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen. Der Kläger optierte hinsichtlich seiner Verpachtungsumsätze zur Umsatzsteuer. Durch diese Gestaltung (Vorschaltmodell) war es dem Kläger möglich, den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Ställe geltend zu machen, was der GbR aufgrund des pauschalen Vorsteuerabzugs im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung nicht möglich gewesen wäre. Die Finanzverwaltung erkannte dieses Vorschaltmodell und den Vorsteuerabzug auch an, jedoch hielt es die vereinbarte Pacht für unüblich
niedrig und verlangte den Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage, wohingegen Klage erhoben wurde.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof kommt wie die Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass der Kläger überhaupt nicht zur Option berechtigt war, sodass sich die Frage der Mindestbemessungsgrundlage gar nicht mehr stellt. Zur Begründung verweist der Bundesfinanzhof darauf, dass eine Option nur zulässig ist, wenn der Mieter/Pächter zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies sieht er bei Landwirten, die der Durchschnittssatzbesteuerung und dem pauschalen Vorsteuerabzug unterliegen, als nicht gegeben an.

Konsequenz

Das Urteil ist zutreffend, da durch § 9 Abs. 2 UStG, der die Option regelt, derartige Vorschaltmodelle verhindert werden sollten. Hinsichtlich der Klage ist zu konstatieren: Manchmal ist weniger mehr. Wäre der Kläger nicht gegen den Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage vorgegangen, wären derartige Vorschaltmodelle wohl weiter von der Finanzverwaltung akzeptiert worden; dies wird sich nun ändern. Die betroffenen Landwirte müssen abwarten, wie die Finanzverwaltung das Urteil umsetzt. Zum Beispiel kann es eine Übergangsregelung geben oder es sind gegebenenfalls Korrekturen der Vorsteuer für die Vergangenheit zu erwarten. Zukünftig werden derartige Vorschaltmodelle in der Landwirtschaft im Hinblick auf den Vorsteuerabzug jedenfalls keinen Sinn mehr machen.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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