Bundesfinanzhof verwirft bisher anerkanntes Gestaltungsmodell in der Landwirtschaft
Hintergrund
Landwirte, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern, steht lediglich ein pauschaler Vorsteuerabzug zu. Durch geschickte Gestaltung war es dennoch möglich, den vollen Vorsteuerabzug aus den Investitionen in Immobilien zu erhalten. Dem hat der Bundesfinanzhof nun ein Ende gesetzt.Fall
Der Kläger errichtete Ställe und verpachtete diese an eine GbR, die aus ihm und seiner Ehefrau bestand. Die GbR betrieb Landwirtschaft und versteuerte ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen. Der Kläger optierte hinsichtlich seiner Verpachtungsumsätze zur Umsatzsteuer. Durch diese Gestaltung (Vorschaltmodell) war es dem Kläger möglich, den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Ställe geltend zu machen, was der GbR aufgrund des pauschalen Vorsteuerabzugs im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung nicht möglich gewesen wäre. Die Finanzverwaltung erkannte dieses Vorschaltmodell und den Vorsteuerabzug auch an, jedoch hielt es die vereinbarte Pacht für unüblichniedrig und verlangte den Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage, wohingegen Klage erhoben wurde.