Bindung an ein einmal ausgeübtes Wahlrecht zur Aktivierung von Feldinventar auch bei Strukturwandel

Kernaussagen:

Grundsätzlich kann ein Landwirt das Wahlrecht, ob das Feldinventar aktiviert werden soll nur bei Bilanzierungsbeginn ausüben. Wird das Feldinventar durch den Landwirt aktiviert, ist er auch künftig an die Aktivierung gebunden und hat keinen Anspruch darauf, auf die Aktivierung zu verzichten.  Ein Strukturwandel, der keine Änderung am bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausübt, kann nicht zu einer erneuten Ausübung der Wahlmöglichkeit führen. Die Aufgabe einer Milchproduktion führt daher nicht zu einem Strukturwandel, der die erneute Ausübung des Wahlrecht, begründet. Die Zustimmung des Finanzamtes zur Nichtaktivierung des Feldinventars stellt keinen Dauerverwaltungsakt dar, der Bindungswirkung für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume entfaltet.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die in den Streitjahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. In der Bilanz zum 30.06.2008 hatte die Klägerin das Feldinventar aktiviert. In der Bilanz zum 30.06.2009 und den folgenden Bilanzen unterließ der Kläger die Aktivierung. In den Angaben zur Bilanz wurde vermerkt, dass das Feldinventar nicht bewertet wurde.

Die Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2011 vertrat die Auffassung, dass der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, das Wahlrecht zur Nichtaktivierung des Feldinventars zum 30.09.2009 neu auszuüben. Das Feldinventar wurde daher in den Prüfbilanzen aktiviert. Für die Jahre 2008/2009 und 2010/2011 wurde die Aktivierung aufgrund von Billigkeitsgründen rückgängig gemacht. Das Finanzamt erließ einen Bescheid, mit dem es die Genehmigung der Nichtaktivierung des Feldinventars ablehnte. Der vom Steuerpflichtige gegen den Bescheid eingelegte Einspruch wurde als unbegründet vom Finanzamt zurückgewiesen.

Entscheidung:

Das FG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Der Wechsel zur Nichtaktivierung des Feldinventars war beim Kläger nicht möglich. Sofern ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, hat er alle Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens zu bilanzieren. Feldinventar und stehende Ernte stellen ebenfalls Betriebsvermögen dar. Abweichend davon räumt die Finanzverwaltung gemäß R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge die Möglichkeit ein, die Aktivierung von Feldinventar zu unterlassen. Das Wahlrecht, ob der Landwirt das Feldinventar aktivieren möchte oder die Aktivierung unterlässt, kann nur einmal ausgeübt werden. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf den Verzicht auf die Bewertung wechseln zu können.

Der Landwirt hat vielmehr die Wahl zwischen Aktivierung und Nicht-Aktivierung bei Betriebsgründung bzw. spätestens bei der erstmaligen Bilanzierung zu treffen. Der BFH hat entschieden, dass der Steuerpflichtige von der Billigkeitsmaßnahme „Nichtaktivierung“ keinen Gebrauch machen kann, wenn er zuvor durch Aktivierung des Feldinventars auf diese verzichtet hat. Die Wahlmöglichkeit kann nicht erneut ausgeübt werden, wenn ein bloßer Strukturwandel vorliegt, ohne, dass sich der land- und forstwirtschaftliche Charakter des Betriebs geändert hat. Die Aufgabe der Milchproduktion des Klägers im Wirtschaftsjahr 2008/2009 führte daher nicht zu einem das Wahlrecht erneut auslösenden Strukturwandel, weil der Betrieb des Klägers weiterhin als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zu qualifizieren ist.

Die Nichtaktivierung des Feldinventars und die durch die erklärungsgemäße Veranlagung konkludente Zustimmung des Finanzamtes erfolgten zu Unrecht. Die Genehmigung der Nichtaktivierung, die eine Billigkeitsentscheidung darstellt, war demnach rechtswidrig. Die Zustimmung zur Nichtaktivierung stellt keinen Dauerveraltungsakte dar, sondern eine bei jeder Veranlagung neu zu treffende Entscheidung. Die Rechtsgrundlage des § 163 AO befasst sich mit der abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen. Es liegt daher nahe, für die Zustimmung zur Nichtaktivierung des Feldinventars, die Prinzipien des Besteuerungsverfahrens und damit der Abschnittbesteuerung zu Grunde zu legen. Darüber hinaus kann kein Dauerverwaltungsakt vorliegen, da dieser Verwaltungsakt selbst dann nicht zurück genommen werden könnte, wenn der Steuerpflichtige kein Land- und Forstwirt mehr ist. Insbesondere findet § 173 AO keine Anwendung, weil hierfür eine nachträglich bekannt werdende und keine nachträglich eingetretene Voraussetzung vorliegen müsste.

Hinweis:

Hiermit bestätigt das FG, in einer weiteren Sachverhaltsgestaltung, die Bindungswirkung der einmal ausgeübten Wahl zur Aktivierung des Feldinventars.

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