Betriebsratsvorsitzender und zugleich Datenschutzbeauftragter?

Was ist passiert?

Der Kläger ist Betriebsratsvorsitzender des beklagten Unternehmens und in dieser Funktion teilweise von der Arbeit freigestellt. Darüber hinaus wurde er zum Datenschutzbeauftragten des beklagten Unternehmens bestellt. Aufgrund der Inkompatibilität der Ämter veranlasste daraufhin die Beklagte den Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten mit sofortiger Wirkung. Der Kläger ging im Wege der Klage gegen diese Abberufung vor.

BAG: Erforderliche Zuverlässigkeit wegen Interessenkollision nicht gegeben

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen wies das BAG die Klage mit der Begründung ab, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung als Datenschutzbeauftragte:r vorliege. Ein solcher Grund bestehe, wenn die oder der Datenschutzbeauftragte nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Diese Zuverlässigkeit sei insbesondere im Falle eines Interessenkonflikts zweifelhaft. Ein abrufungsrelevanter Interessenkonflikt sei dann anzunehmen, wenn die oder der Datenschutzbeauftragte innerhalb einer Einrichtung eine Position innehabe, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand habe. Nach Auffassung des BAG stellt der Betriebsratsvorsitz eine solche Position dar. Der Betriebsrat habe zwar keinen generellen Zugriff auf personenbezogene Daten, sondern nur im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes. Entscheidend sei aber, dass der Betriebsrat durch einen Gremiumsbeschluss darüber entscheide, unter welchen konkreten Umständen er in Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben welche personenbezogenen Daten vom Arbeitgeber fordert und auf welche Weise er sie anschließend verarbeitet. Demnach können die Aufgaben einer oder eines Betriebsratsvorsitzenden und einer oder eines Datenschutzbeauftragten nicht durch dieselbe Person ohne Interessenkonflikt ausgeübt werden.

Was heißt das für die Praxis?

Die Entscheidung des BAG zeigt erneut, welche weitreichenden Konsequenzen aus dem Datenschutz resultieren können. Arbeitgeber sind gut damit beraten, ein besonderes Augenmerk auf die Wahl der oder des Datenschutzbeauftragten des Betriebs und insbesondere auf die weiteren Ämter dieser Person zu werfen. Betriebsratsvorsitzende kommen für das Amt der oder des Datenschutzbeauftragten nicht in Betracht. Ob diese Rechtsprechung auch auf einfache Betriebsratsmitglieder zutrifft, hat das BAG allerdings offengelassen. Es erscheint aber konsequent, den aufgeworfenen Interessenkonflikt auch hier zu sehen. Unter Risikominimierungsaspekten sollte hier von der Bestellung abgesehen werden.

Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Alexander Kirsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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