Auslegung § 8c KStG bei unterjährigem Beteiligungswechsel
Regelung
Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber übertragen (schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit (quotal) die bis zum Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste gem. § 8c KStG nicht mehr abziehbar. Im Falle solch eines Beteiligungswechsels von mehr als 50 % gehen die nicht genutzten Verluste bis zum schädlichen Ereignis sogar vollständig unter. Hiervon werden im Gesetz zwei Ausnahmen gemacht: Zum einen ist eine Übertragung der Beteiligung, die innerhalb eines Konzerns stattfindet, unschädlich (so genannte Konzernklausel). Zum anderen bleiben die Verluste erhalten, soweit die Verlustgesellschaft über im Inland steuerpflichtige stille Reserven verfügt (so genannte Stille-Reserven-Klausel). Sind die vorstehenden Auusnahmen nicht erfüllt, das heißt die Verluste gehen grundsätzlich anteilig oder vollständig unter, stellt sich die Frage, inwieweit noch durch einen Verlustrücktrag oder -vortrag eine Nutzung vor Untergang erfolgen kann, insbesondere bei unterjährigem Beteiligungswechsel.
Verrechnungsmöglichkeit bei unterjährigen Gewinnen
Erzielt zum Beispiel eine GmbH bis zum Zeitpunkt des vollständigen Anteilseignerwechsels am 30.6.2015 einen Gewinn in Höhe von 100.000 € und verfügt über einen Verlustvortrag aus 2014 in Höhe von 150.000 €, würde solch eine Verrechnungsmöglichkeit das zu versteuernde Einkommen im Jahr 2015 um 100.000 € reduzieren. Der Bundesfinanzhof hält die Verrechnung für zulässig und stützt sich dabei auf den Regelungszweck der Norm. So liege der Verlustabzugsbeschränkung der Gedanke zugrunde, dass sich ungeachtet des Trennungsprinzips die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines anderen Anteilseigners ändere. Die in früheren Zeiten erwirtschafteten Verluste sollen nicht für das neue wirtschaftliche Engagement verwendet werden dürfen. Die Verrechnung mit dem unterjährigen Gewinn würde aber gerade zur Nutzung des Verlusts für das noch alte wirtschaftliche Engagement führen.
Verrechnungsmöglichkeit bei unterjährigen Verlusten
Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, inwieweit ein Verlustrücktrag nach einem schädlichen Beteiligungserwerb möglich ist. Eine GmbH erzielte im Jahr des schädlichen unterjährigen Anteilseignerwechsels einen Verlust in Höhe von 16.827 €, den sie vollständig in das Vorjahr, in dem sie noch positive Ergebnisse erzielt hatte, zurücktragen wollte. Das Finanzgericht beruft sich auf den vom Bundesfinanzhof herausgearbeiteten Sinn und Zweck der Norm und spricht sich entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung für einen vollständigen Verlustrücktrag aus. So sei nach dem Wortlaut des § 8c KStG ein nach dem schädlichen Anteilseignerwechsel erzielter Verlust nicht ausgeschlossen und der bis dahin erzielte Verlust werde entsprechend dem Gesetzeszweck durch den Rücktrag von dem alten wirtschaftlichen Engagement genutzt.