Aufteilung von Anschaffungskosten bei der Veräußerung von forstwirtschaftlichen Flächen
Kernaussage
Das LfSt Niedersachen hat mit Verfügung vom 14.02.2019 Leitlinien zur Aufteilung eines Veräußerungspreises bei Veräußerung von Forstflächen herausgegeben.
Betrachtung des Veräußerers
Die Veräußerung forstwirtschaftlicher Flächen führt zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Der Veräußerungserlöse ist dabei regelmäßig auf die veräußerten Wirtschaftsgüter (Waldboden, aufstehendes Holz, Eigenjagdrechte, Gebäude und sonstige Wirtschaftsgüter) aufzuteilen. Dabei ist das Verhältnis der Teilwerte der Wirtschaftsgüter maßgeblich.
Der Veräußerer ist aufgrund seiner Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 1 AO verpflichtet alle für die Besteuerung erheblichen Tatbestände wahrheitsgemäß offenzulegen. Sofern bei der Erklärung nicht bereits alle relevanten Unterlagen beigefügt sind, muss das FA den Veräußerer auffordern alle für die Aufteilung erforderlichen Grundlagen (Gutachten, Waldinventurdaten, etc.) vorzulegen. Sofern der Veräußerer seiner Pflicht zur Kaufpreisaufteilung nicht nachkommt, ist die Aufteilung im Schätzverfahren vorzunehmen.
Vereinfachungsregelung
Auf Seiten der Finanzverwaltung wird regelmäßig der Forstsachverständige beteiligt. Die Hinzuziehung eines Forstsachverständigen entfällt, wenn innerhalb eines Wirtschaftsjahres weniger als 3 ha forstwirtschaftliche Flächen aus einem luf Betrieb veräußert, getauscht, entnommen oder unentgeltlich übertragen werden.
In diesen Fällen können pauschale Teilwerte bzw. ein pauschales Aufteilungsverhältnis zu Grunde gelegt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn besondere Umstände (z.B. Bauland, Industrieland, etc.) gegeben sind. Die pauschalen Werte stellen dabei einen Durchschnittsbeitrag aus einer größeren Zahl tatsächlicher Veräußerungen der letzten Jahre in Niedersachen dar.
Dabei kann von folgenden Pauschalleistungen ausgegangen werden:
- Waldboden: 0,30 € / qm
- aufstehendes Holz: 0,60 € /qm
- Verhältnis von 1/3 Waldboden zu 2/3 aufstehendes Holz
bei Veräußerung ausschließlich reiner forstwirtschaftlicher
Flächen
- Altflächen vor dem 1.7.1970: Ermittlung des Buchwertes
für den Waldboden nach § 55 BewG. Für Altflächen, deren
AK/HK für das stehende Holz nicht mehr bekannt sind, ist
ein pauschaler Buchwert von 50 €/ha anzusetzen.
- bei Neufläche, die nach dem 30.07.1970 entgeltlich
erworben wurden, sind die Buchwerte aus den AK/HK zu
ermitteln
Beteiligung eines Forstsachverständigen und Betrachtung des Erwerbers
Sofern die Veräußerung von forstwirtschaftlichen Flächen aus einem luf Betrieb 3 ha überschreitet, ist die Aufteilung des Kaufpreises mithilfe eines Forstsachverständigen zu prüfen. Eine Kaufpreisaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn die Veräußerung beim Veräußerer nicht der Ertragsteuer unterliegt. Ebenfalls ist beim Tausch von Grundstücken, wenn diese forstwirtschaftliche Flächen darstellen, der Forstsachverständige hinzuzuziehen.
Für den Fall der Veräußerung von Anteilen an Forstinteressentenschaften, Forstgenossenschaften oder ähnlichen Realgemeinden müssen die Steuerakten der Gesellschaften vorgelegt werden. Ein Forstsachverständiger ist dann nicht heranzuziehen, wenn der Veräußerungserlös im Veräußerungsvorgang weniger als 25.000 € beträgt und kein anderer Aufteilungsschlüssel als 25 % Grund und Boden und 75 % aufstehendes Holz und übrige Wirtschaftsgüter zu Grunde gelegt wurde.
Zudem muss der Forstsachverständige bei der Veräußerung, dem Tausch, der Aufgabe oder Übertragung eines luf Betriebs unter Rückbehalt von Forstflächen hinzugezogen werden, wenn die zurückbehaltenen Flächen keinen (Teil-) Betrieb darstellen und eine Entnahme ins Privatvermögen beabsichtigt ist. Zu guter Letzt ist auch bei der Veräußerung von luf Flächen, die eine Eigenjagd i.S.d. § 7 Bundesjagdgesetz bilden (zusammenhängende luF Flächen von mindestens 75 ha), der Forstsachverständige einzuschalten.
Betrachtung des Erwerbers
Das Finanzamt ist angewiesen, die Feststellungen des Forstsachverständigen hinsichtlich der Kaufpreisaufteilung bzw. der Teilwerte der Forstflächen als Kontrollmaterial bei der Einkommensteuer-Akte des Erwerbs hinzuzufügen.