IDW verabschiedet Neufassung des Rechnungslegungsstandards zu Anhangsangaben zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen (IDW RS HFA 33 n.F.)

Hintergrund

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat am 8.12.2022 die finale Neufassung des IDW Rechnungslegungsstandards zu Anhangsangaben nach §§ 285 Nr. 21 und 314 Abs. 1 Nr. 13 Handelsgesetzbuch (HGB) (IDW RS HFA 33 n.F.) verabschiedet. Hierin bringt das IDW seine Auslegung der gesetzlichen Vorschriften zu Anhangsangaben über Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zum Ausdruck. Die bisherige Fassung des IDW RS HFA 33 wurde in zeitlicher Folge zum Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (BilMoG) erarbeitet und am 9.9.2010 verabschiedet. Nun wurde diese ursprüngliche Fassung aufgrund weitreichender Änderungen der Gesetzeslage durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) im Jahr 2015 vom FAB erstmals aktualisiert. 

Anwendungsbereich der bisherigen Fassung

In dem bisherigen Rechnungslegungsstandard des IDW aus dem Jahr 2010 hatte sich das IDW u.a. wie folgt positioniert:

  • Im Anhang sind die „wesentlichen nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen“ gemäß § 285 Nr. 21 Handelsgesetzbuch (HGB) anzugeben. Hierbei gelten größenabhängige Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (KapGes).
  • Entsprechendes gilt für den Konzernanhang gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB. Auch hier gelten größenabhängige Erleichterungen für kleine und mittelgroße KapGes sowie innerhalb eines Konsolidierungskreises für unmittelbar und mittelbar in 100-prozentigem Anteilsbesitz stehende und in den HGB-Konzernabschluss einbezogene Unternehmen.
  • Angaben zu solchen Geschäften sind nur erforderlich, wenn diese für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind.
  • Unter den Begriff „Geschäfte“ fallen z.B. die Übertragung bzw. Nutzung von Vermögensgegenständen, die Einräumung von Krediten oder auch das Erbringen von Dienstleistungen. Hierzu findet sich in dem ursprünglichen Rechnungslegungsstandard eine nicht abgeschlossene Aufzählung. Zudem schließt die Formulierung „zustande gekommene Geschäfte“ unterlassene Maßnahmen und Rechtsgeschäfte von der Angabepflicht aus.
  • Der Begriff „nahestehende Unternehmen und Personen“ ist im Sinne des IAS 24 auszulegen.
  • Maßgeblich für die „Marktüblichkeit“ eines Geschäfts ist das Vorgehen eines unabhängigen Dritten bei gleich liegenden Verhältnissen, der sogenannte Drittvergleich.
  • Es besteht ein Wahlrecht, entweder nur die wesentlichen nicht zu marktüblichen Konditionen zustande gekommenen Geschäfte oder alle wesentlichen Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen anzugeben. 

Angaben nach IDW RS HFA 33 n.F.

Angaben zu „wesentlichen nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen“ umfassen, sofern der Anwendungsbereich eröffnet ist, die Arten von Beziehungen, die Arten von Geschäften und den Wert der Geschäfte sowie gegebenenfalls weitere Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind. Hierzu empfiehlt das IDW eine matrixförmige Darstellung, in der die folgenden Aspekte aufzunehmen sind:

  • Arten von Beziehungen: Die angabepflichtigen Beziehungen können in geeigneten Gruppen (beispielsweise Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen, Personen in Schlüsselpositionen des Unternehmens und nahe Familienangehörige) zusammengefasst werden.
  • Arten von Geschäften: Die angabepflichtigen Geschäfte können in sachgerechten Kategorien (beispielsweise Beschaffungs-, Absatz-, Finanzierungs- und sonstige Geschäfte) zusammengefasst werden.
  • Wert der Geschäfte: Der Wert meint das vereinbarte Gesamtentgelt, nicht den üblichen Marktpreis. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der auf das Geschäftsjahr entfallene Wert anzugeben sowie die auf die Restlaufzeit voraussichtlich entfallenden Entgelte nach dem Abschlussstichtag.
  • Weitere Angaben für die Beurteilung der Finanzlage: Gemeint sind einzelfallbezogene Angaben, die beispielsweise aufgrund ungewöhnlichen Volumens von Geschäften, ungewöhnlich langer Bindungsdauer oder ungewöhnlicher Kündigungskonditionen von Dauerschuldverhältnissen nötig sind. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs ist hierbei nicht beabsichtigt.

Weitere Angaben in Bezug auf Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen bleiben unberührt. Bei Angaben zu Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, des Aufsichtsrats oder des Beirats gelten die §§ 285 Nr. 9 und 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB (Lex-specialis-Vorrang).

Materielle Änderungen nach IDW RS HFA 33 n.F.

Anlass für die Neufassung des Rechnungslegungsstandards ist vor allem die Anpassung an die Änderungen der §§ 288 Abs. 2 und 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB im Zuge des BilRUG aus dem Jahr 2015. Die Neufassung des Rechnungslegungsstandards trägt diesen Gesetzesänderungen Rechnung und aktualisiert die hierzu bisher enthaltenen Aussagen. Es wurden vor allem zwei materielle Aussagen ergänzt:

  • Mittelgroße KapGes und KapCoGes müssen nur über bestimmte direkte oder indirekte Geschäfte berichten (§ 288 Abs. 2 HGB). „Indirekte Geschäfte“ sind gemäß IDW RS HFA 33 n.F. Tz. 27 Geschäfte mit nahestehenden Personen, bei denen eine in dieser Vorschrift genannte Person das Bindeglied zwischen den beiden Geschäftspartnern darstellt, aus dem das Näheverhältnis resultiert.
  • Geschäfte mit anteilsmäßig konsolidierten Gemeinschaftsunternehmen sind gemäß IDW RS HFA 33 n.F. Tz. 28 nur anteilsmäßig im Konzernanhang anzugeben.

Weitere Änderungen sind rein redaktioneller Natur.

BaFin-Enforcement-Schwerpunkt

Mit der Pressemitteilung vom 5.12.2022 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre Schwerpunkte der Bilanzkontrolle im Jahr 2023 bekannt gegeben und schreibt u.a. Folgendes:

„Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen können durch nicht nur wirtschaftlich motivierte Zielsetzungen beeinflusst werden. Somit können sie sich von Geschäftsvorfällen zwischen voneinander unabhängigen Personen unterscheiden. Die Internationalen Rechnungslegungsstandards sehen mit der Vorschrift des IAS 24 daher Angaben vor, um dem Abschlussadressaten die möglichen Konsequenzen einer Abhängigkeit von nahestehenden Unternehmen und Personen bewusst zu machen. Die Transparenz des Abschlusses soll durch diese Maßnahme verbessert werden.“

Andreas Stamm

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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