Abführungsgebot für Abstockungsgewinne aus Pensionsrückstellungen

Hintergrund

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2016 hat sich der Zeitraum für die Ermittlung der Abzinsungszinssätze verlängert (vgl. Newsletter Ausgabe 02/2016). Gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nun mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren (vorher sieben Jahre) ergibt, abzuzinsen.

Die Neubewertung gilt zwingend für nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahre. Für Jahresabschlüsse, die sich auf nach dem 31.12.2014 beginnende und vor dem 1.1.2016 endende Geschäftsjahre beziehen, besteht ein Wahlrecht.

Durch die Anwendung der neuen Bewertungsvorschrift sinken die Pensionsrückstellungen, womit der Handelsbilanzgewinn steigt (so genannter Abstockungsgewinn). Der Gesetzgeber fügte zudem mit § 253 Abs. 6 HGB eine Ausschüttungssperre für den jährlich zu ermittelnden Abstockungsgewinn ein.

Zwar ließ der Gesetzgeber die gesellschaftsrechtliche Regelung in § 301 AktG zur Ermittlung der abführungsgesperrten Beträge in Organschaftsfällen unverändert bestehen, dennoch wurde die Frage diskutiert, ob die Ausschüttungssperre sich auf die Höhe des abzuführenden Gewinns auswirkt. Das Institut der Wirtschaftsprüfer verneinte dies bereits im April 2016 und berief sich dabei auf eine nicht öffentliche Aussage des Bundesministeriums der Finanzen.

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen

Nun hat das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben vom 23.12.2016 für Rechtssicherheit gesorgt und verlauten lassen, dass die Organschaft nur bei Abführung auch dieses Abstockungsgewinns anzuerkennen ist. Eine analoge Anwendung der Ausschüttungssperre komme nicht in Betracht. Ferner rechtfertige die Ausschüttungssperre für sich alleine auch nicht die pauschale Einstellung des Abstockungsgewinns in eine Rücklage, wobei dies nicht eine Einstellung in eine Rücklage gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KStG im Einzelfall ausschließe.

Sofern die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung nicht vorliegen, werde allerdings eine vor dem 23.12.2016 unterlassene Abführung nicht beanstandet, wenn die Abführung des entsprechenden Abstockungsgewinns spätestens in dem nächsten nach dem 31.12.2016 aufzustellenden Jahresabschluss nachgeholt werde.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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