Ab 1. Juli 2017 gilt das Entgelttransparenzgesetz

Kernaussage

Am 6.7.2017 ist das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern für vergleichbare Arbeit zu beseitigen, indem die Offenlegung betrieblicher Entgeltregelungen gefördert wird. Für die Unternehmen folgt daraus ein höherer Bürokratieaufwand.

Hintergrund

Geschlechtsspezifischen Gehaltsunterschieden für vergleichbare Arbeit soll zukünftig entgegengewirkt werden. Hierfür sieht das Gesetz folgende Mittel vor:

So sieht das Entgelttransparenzgesetz für Unternehmen mit mehr als 200 Arbeitnehmern für Arbeitnehmer einen individuellen Auskunftsanspruch über die Entgeltstrukturen im Unternehmen vor. Allerdings nur, wenn die Tätigkeit von mindestens sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird. Einem Auskunftswunsch muss ein Arbeitgeber binnen drei Monaten nachkommen. Erstmalig kann der Auskunftsanspruch ab dem 6.1.2018 geltend gemacht werden.

Betriebe mit mehr als 500 Arbeitnehmern sind darüber hinaus auf freiwilliger Basis aufgefordert, betriebliche Prüfverfahren im Hinblick auf betriebsinterne Entgeltregelungen, die einzelnen Entgeltbestandteile sowie auf das Entgeltgleichheitsgebot durchzuführen. Darüber hinaus besteht für Betriebe mit mehr als 500 Arbeitnehmern, die nach dem Handelsgesetzbuch lageberichtspflichtig sind, die Verpflichtung, einen Bericht über den aktuellen Stand und die getroffenen Regelungen zur Herstellung der Entgeltgleichheit und Gleichstellung zu erstellen. Dieser Bericht ist – erstmals im Jahr 2018 – dem Lagebericht als Anlage beizufügen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Konsequenz

Mit dem neuen Gesetz stärkt der Gesetzgeber die betriebliche Interessensvertretung, da im Auskunftsfall der Betriebsrat Löhne und Gehälter einsehen darf. Zudem bestehen Informations- und Mitwirkungsrechte in der Planung und Umsetzung des Prüfverfahrens. Trotz der vielfältigen Regelungen, die das Entgelttransparenzgesetz insbesondere für größere Unternehmen mit sich bringt, bestehen Möglichkeiten sowohl bei der Gestaltung diskriminierungsfreier Entgelte als auch bei ihrer Überprüfung. Sprechen Sie uns gerne bei Fragen – auch einer datenschutzkonformen Umsetzung – an.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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