Ab 1. Juli 2017 gilt das Entgelttransparenzgesetz
Kernaussage
Am 6.7.2017 ist das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern für vergleichbare Arbeit zu beseitigen, indem die Offenlegung betrieblicher Entgeltregelungen gefördert wird. Für die Unternehmen folgt daraus ein höherer Bürokratieaufwand.Hintergrund
Geschlechtsspezifischen Gehaltsunterschieden für vergleichbare Arbeit soll zukünftig entgegengewirkt werden. Hierfür sieht das Gesetz folgende Mittel vor:So sieht das Entgelttransparenzgesetz für Unternehmen mit mehr als 200 Arbeitnehmern für Arbeitnehmer einen individuellen Auskunftsanspruch über die Entgeltstrukturen im Unternehmen vor. Allerdings nur, wenn die Tätigkeit von mindestens sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird. Einem Auskunftswunsch muss ein Arbeitgeber binnen drei Monaten nachkommen. Erstmalig kann der Auskunftsanspruch ab dem 6.1.2018 geltend gemacht werden.
Betriebe mit mehr als 500 Arbeitnehmern sind darüber hinaus auf freiwilliger Basis aufgefordert, betriebliche Prüfverfahren im Hinblick auf betriebsinterne Entgeltregelungen, die einzelnen Entgeltbestandteile sowie auf das Entgeltgleichheitsgebot durchzuführen. Darüber hinaus besteht für Betriebe mit mehr als 500 Arbeitnehmern, die nach dem Handelsgesetzbuch lageberichtspflichtig sind, die Verpflichtung, einen Bericht über den aktuellen Stand und die getroffenen Regelungen zur Herstellung der Entgeltgleichheit und Gleichstellung zu erstellen. Dieser Bericht ist – erstmals im Jahr 2018 – dem Lagebericht als Anlage beizufügen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.