Erneute Verschiebung des § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts

Hintergrund

Völlig überraschend für die gesamte kommunale Welt und die Beraterschaft wurde aufgrund verschiedener Verbändemitteilungen eine neue Gesetzesinitiative der Bundesregierung für eine mögliche Verlängerung der Anwendung des „alten“ Umsatzsteuerrechts für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) bekannt. Das Bundesfinanzministerium hatte am 15.11.2022 gegenüber dem Deutschen Städtetag bestätigt, dass das Ministerium an einer Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Bundestag arbeitet. 

Die erneute Verlängerung der aktuellen Übergangsregelung wird von den kommunalen Spitzenverbänden und der kommunalen Praxis durchaus begrüßt. An der sehr kurzfristigen und nicht erwarteten Verlängerungsinitiative wird jedoch berechtigterweise scharfe Kritik geübt. 

Erneute Verlängerung um zwei Jahre durch das Jahressteuergesetz 2022

Die Verlängerung wird im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) umgesetzt. Am 2.12.2022 hat der Deutsche Bundestag das JStG 2022 in zweiter und dritter Lesung auf Basis der Empfehlung des Finanzausschusses beschlossen.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16.12.2022 dem JStG 2022 zugestimmt. Das förmliche Gesetzgebungsverfahren ist – bis auf die Verkündung im Bundesgesetzesblatt – abgeschlossen.

Für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts besteht nun Klarheit. Das alte Umsatzsteuerrecht kann durch die öffentliche Hand noch bis einschließlich des Jahres 2024, das heißt bis zum 31.12.2024, weiterhin angewendet werden. Die Anwendung von § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ist damit „final“ für zwei weitere Jahre aufgeschoben.

Kein gesonderter Antrag erforderlich

Die jetzige gesetzliche Verlängerung der bisherigen Übergangsregelung ist –  wie die vorherige Verlängerung im Jahr 2020 –  derart ausgestaltet, dass die Weiteranwendung des „alten“ Umsatzsteuerrechts für die betroffenen jPdöR „automatisch“ erfolgt. Ein gesonderter Antrag – wie dieser erstmalig im Jahr 2016 gefordert wurde – ist nicht notwendig. 

Soweit eine jPdöR den Schritt in das neue Umsatzsteuerrecht vorher wagen möchte, wäre die im Jahr 2016 abgegebene Optionserklärung gegenüber der Finanzverwaltung zu widerrufen. 

Ungeachtet der Verlängerung: Umstellungsprozess weiter vorantreiben

Eine Vielzahl von Kommunen haben ihre Umstellungsaktivitäten nahezu abgeschlossen und sich seriös auf die zwingende Erstanwendung des § 2b UStG vorbereitet. Eine „vorzeitige“ Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts wird aber vielfach unrealistisch sein. Soweit sich Leistungen der öffentlichen Hand gegenüber Bürger:innen und nicht vorsteuerabzugsberechtigten anderen jPdöR, Vereinen, Unternehmen allein aufgrund der Anwendung der Neuregelung um die Umsatzsteuer „verteuern“, wird sich die Motivation einer frühzeitigen Anwendung in Grenzen halten bzw. politisch nicht vertretbar erscheinen. 

Sollte die Verlängerung wie erwartbar umgesetzt werden, sollte der Umstellungsprozess weiter vorangetrieben werden. Insbesondere für die bereits gut vorbereiteten Kommunen gilt es, die Rechtsentwicklung in Form der ersehnten bundeseinheitlichen Klarstellungen der Finanzverwaltung zu beobachten und die bereits vorgenommenen steuerlichen Würdigungen dahingehend zu überprüfen. 

Je nach Fortschritt des Umstellungsprozesses bietet die mögliche Verschiebung der zwingenden Erstanwendung die Chance, die bereits erfolgten Umstellungsarbeiten nochmals zu schärfen und zu konkretisieren. 

Klaus Schmitz-Toenneßen

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Ulrich Trautmann

Steuerberater

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