22 Jahre Pause bis zur Wiedereinstellung ermöglichen sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis
Sachverhalt
Die Klägerin war von Ende Oktober 1991 bis Ende November 1992 als Hilfsarbeiterin beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Mit Wirkung ab Oktober 2014 stellte er die Klägerin als Telefonserviceberaterin im Servicecenter erneut ein. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 30.6.2015 sachgrundlos befristet und wurde noch bis zum 30.6.2016 verlängert. Danach wollte die Arbeitnehmerin weiterhin beschäftigt bleiben und klagte auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 30.6.2016 geendet hatte. Sie berief sich auf ein ihrer Meinung nach zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, nach dem eine Befristung grundsätzlich nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht gab schließlich dem beklagten Arbeitgeber recht.
Entscheidung
In einer früheren Entscheidung hatten die Richter eine sachgrundlose Befristung bei Wiedereinstellung für zulässig erachtet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen mehr als drei Jahre vergangen waren. Dieser Rechtsprechung erteilte das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr eine Absage und urteilte, dass das generelle Befristungsverbot bei erneuten Einstellungen nur dann eingeschränkt werden dürfe, wenn es für den Arbeitgeber eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Schließlich habe der Gesetzgeber mit dem Verbot der erneuten sachgrundlosen Befristung „die strukturell dem Arbeitgeber unterlegenen Arbeitnehmer vor Kettenbefristungen schützen und zugleich das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform sichern wollen“. Im aktuellen Fall entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Befristung des Arbeitsvertrags der Klägerin bei einer Wiedereinstellung nach 22 Jahren auch ohne Sachgrund wirksam sei. Diese lange Zeitspanne mache dem Arbeitgeber das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar. Die Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Klägerin bestehe nicht.
Konsequenz
Das Urteil ist für die Praxis eingeschränkt richtungsweisend. Die in der Vergangenheit in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen lassen noch keine klare Linie des Bundesarbeitsgerichts erkennen, welche Mindestzeitspanne zwischen dem Ende der Vorbeschäftigung und der Wiedereinstellung vergangen sein muss, um ein Arbeitsverhältnis in zulässiger Weise sachgrundlos zu befristen. Klar ist aber, dass jedenfalls nach einem Zeitraum von 22 Jahren eine sachgrundlose Befristung Bestand haben wird.