Vermögensteuerreform in Frankreich

Hintergrund

Mit Wirkung zum 1.1.2018 ist die französische Solidaritätssteuer auf Vermögen („Impôt de Solidarité sur la Fortune, IFS“) durch die Vermögensteuer auf Immobilien („Impôt sur la Fortune Immobilière, IFI“) ersetzt worden. Unverändert sind nur natürliche Personen vermögensteuerpflichtig. Allerdings ist die Vermögensteuer nun begrenzt auf privates Immobilienvermögen, das keiner Berufs- bzw. Geschäftstätigkeit dient. Steuerobjekt sind danach auch Rechte an Immobilien und Immobilienvermögen, an dem die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar über Geschäftsanteile an einer Immobiliengesellschaft beteiligt ist. Für natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz außerhalb von Frankreich haben, ist nur der Immobilienbesitz in Frankreich relevant. Erst ab einem Gesamtnettovermögen zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres von über 1,3 Mio. € pro Haushalt (Ehegatten und minderjährige Kinder) greift die Vermögensteuer. Dieser Schwellenwert ist bereits aus dem IFS-Regime bekannt. Ebenfalls übernommen wurde der progressive Steuertarif:
  • bis 800.000 €: 0,00 %;
  • von 800.000 € bis 1,3 Mio. €: 0,50 %;
  • von 1,3 Mio. € bis 2,57 Mio. €: 0,70 %;
  • von 2,57 Mio. € bis 5 Mio. €: 1,00 %;
  • von 5 Mio. € bis 10 Mio. €: 1,25 % und
  • über 10 Mio. €: 1,50 %.

Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Darlehensschulden

Zu beachten ist die neue Regelung für die Abzugsfähigkeit von endfälligen Darlehen, die zur Finanzierung der Immobilie aufgenommen wurden. Gemäß dem IFS-Regime konnte bislang der gesamte Darlehensbetrag während der Laufzeit zum Abzug gebracht werden. Nach der IFI erfolgt nun eine Minderung der Bemessungsgrundlage nur noch anteilig in Höhe der Restlaufzeit. Die Bemessungsgrundlage steigt somit und kann den steuerpflichtigen Bereich erreichen. Hierzu ein Beispiel: Ein Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland kauft im Jahr 2016 ein Ferienhaus in Nizza für 5 Mio. €. Zur Finanzierung der Immobilie nimmt das Ehepaar ein in fünf Jahren endfälliges Darlehen in Höhe von 5 Mio. € auf. 2018 beträgt der Verkehrswert der Immobilie unverändert 5 Mio. € und die Restlaufzeit des Darlehens drei Jahre. Nach altem Recht würde im Jahr 2018 keine positive Bemessungsgrundlage entstehen (5 Mio. € Verkehrswert Immobilie, 5 Mio. € Schulden = 0 €). Bei Anwendung des neuen Rechts ergibt sich eine positive Bemessungsgrundlage (5 Mio. € Verkehrswert Immobilie, 3 Mio. € Schulden = 2 Mio. €). Im Jahr 2018 beträgt die Vermögensteuer nun 7.400 € (500.000 € * 0,50 % + 700.000 € * 0,70 %). Daneben bestehen Abzugsbeschränkungen für Schulden aus Darlehensverhältnissen mit Familienangehörigen, verbundenen Unternehmen und für Gesellschafterdarlehen. Übersteigt die Nettobemessungsgrundlage 5 Mio. € und betragen die Darlehensschulden mehr als 60 % dieses Wertes, ist der die Schwelle übersteigende Betrag nur zu 50 % abzugsfähig.

Fazit

Die Fremdfinanzierung von Immobilien in Frankreich kann aufgrund der eingeführten Abzugsbeschränkungen für Darlehensschulden nicht mehr in jedem Fall vor der Entstehung von Vermögensteuer schützen. Bestehende Finanzierungsmodelle sind dahingehend zu überprüfen. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist bei mehrstufigen Beteiligungsketten aufwendig. In Kooperation mit unseren französischen Partnerkanzleien aus dem Nexia-Netzwerk stehen wir Ihnen gerne bei sämtlichen Themen rund um die Vermögensteuer zur Seite.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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