Vereinfachungsregelung zur Kaufpreisaufteilung bei Veräußerung von Forstflächen
Kernaussage
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat Vereinfachungsregelungen zur Kaufpreisaufteilung bei der Veräußerung von Forstflächen vorgestellt.
Vereinfachungsregelung
Wird im Kaufvertrag der Kaufpreis nicht auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufgeteilt, oder bestehen Bedenken gegen die wirtschaftliche Haltbarkeit der im Kaufvertrag vorgenommen Aufteilung, ist der Teilwert für die Aufteilung heranzuziehen. Aus Vereinfachungsgründen kann dabei in folgenden Stufen vorgegangen werden:
Veräußerung von Waldflächen > 10 Hektar
Die Bearbeitung von Verkaufsfällen mit Waldflächen über 10 Hektar erfolgt unter Einschaltung des Forstsachverständigen des Bayerischen Landesamtes für Steuern (ALS) unter Verwendung der Vorlage „Veräußerungsmitteilung von Waldverkäufen über 10 Hektar”.
Veräußerung von Waldflächen > 5 bis 10 Hektar
Verkaufsfälle mit Waldflächen über 5 bis 10 Hektar bearbeiten die Finanzämter in eigener Zuständigkeit. Hierbei wird gegebenenfalls der ALS eingeschaltet. Für die Wertermittlung des aufstehenden Holzes werden dem Finanzamt Bestandswerttabellen zur Verfügung gestellt.
Veräußerung von Waldflächen bis 5 Hektar
In diesen Fällen erfolgt die pauschale Aufteilung des Kaufpreises mit 40 % Grund und Boden und 60 % aufstehendes Holz. Bei Einsprüchen oder Zweifelsfällen soll der Forstsachverständige des Bayerischen Landesamtes für Steuern herangezogen werden.