Quellensteuer bei Software aus dem Ausland
Hintergrund
Im Ausland ansässige Anbieter von Rechten unterliegen auch ohne Existenz einer eigenen inländischen Betriebsstätte der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Wenn diese Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten erzielen, deren Verwertung in einer Betriebsstätte oder anderen Einrichtung eines Kunden in Deutschland erfolgt. In diesem Fall ist der inländische Kunde dazu verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung des ausländischen Anbieters vorzunehmen und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Somit stellt sich für inländische Unternehmen bei der Nutzung von Software oder Datenbanken von im Ausland ansässigen Anbietern die Frage, ob sie einen Quellensteuereinbehalt vornehmen müssen oder nicht. Zu dieser Frage hat nun das Bundesministerium der Finanzen mit Datum vom 17.5.2017 den Entwurf eines Schreibens verschiedenen Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt.Entwurf
Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Anbieters vor, wenn dem inländischen Kunden umfassende Nutzungsrechte an der Software beziehungsweise Datenbank zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt werden. Dies könne insbesondere bei der Einräumung von Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechten der Fall sein.Hingegen führe die bloße Überlassung zum bestimmungs- und funktionsgemäßen Gebrauch der Software beziehungsweise Datenbank nicht zur Begründung der inländischen beschränkten Steuerpflicht. Dazu zählen bei der Softwareüberlassung zum Beispiel die Software-Installation, das Herunterladen in den Arbeitsspeicher, die Anwendung der Software und gegebenenfalls notwendige Vervielfältigungshandlungen, um die Softwareanwendung zum Beispiel im Konzern zu ermöglichen. Für die übliche Benutzung der Elemente einer Datenbank seien Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen erforderlich. Vertraglich vereinbarte Nutzungsrechte seien in der Regel nicht umfassend beziehungsweise nicht auf eine wirtschaftliche Weiterverwertung gerichtet, wenn gemäß dem Urheberrecht eine Zustimmung des Rechtsinhabers zur spezifischen Nutzung nicht notwendig ist.
Diese Grundsätze werden in dem Entwurfsschreiben auf verschiedene Beispielfälle angewendet.