Provisionen können das Elterngeld erhöhen

Kernaussage

Ziel des Elterngeldes ist es, den Verdienstausfall von Eltern jedenfalls teilweise zu kompensieren. Bei der Berechnung stellt sich dabei regelmäßig die Frage, welche Vergütungsbestandteile maßgeblich sind. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat nun mit Urteil vom 13.12.2016 entschieden, dass regelmäßig gezahlte Provisionen bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen sind.

Sachverhalt

Die Klägerin arbeitet als Marketing-Managerin im Medienbereich. Als Vergütung erhält sie hierfür ein festes monatliches Grundgehalt in Höhe von 3.000 € sowie regelmäßig quartalsweise gezahlte Provisionen in wechselnder Höhe. Im für das Elterngeld maßgeblichen Berechnungsjahr vor der Geburt ihres Kindes betrugen die Provisionen insgesamt circa 6.800 €. Bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigte die beklagte Elterngeldstelle sodann jedoch nur das Grundgehalt, nicht aber die Provisionen. Begründet wurde dies seitens der Beklagten damit, dass Provisionen keinen "laufenden Arbeitslohn", sondern nur "sonstige Bezüge" darstellen und damit bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen seien. Bereits in der ersten Instanz folgte das Sozialgericht Mannheim dieser Auffassung der Beklagten nicht und verurteilte diese, ein Elterngeld unter Einberechnung der Provisionen an die Klägerin zu zahlen.

Entscheidung

Die Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim wurde im weiteren Verlauf auch durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt. Neben dem festen Monatsgehalt seien auch die an die Klägerin gezahlten Provisionen prägend für deren wirtschaftliche Verhältnisse im maßgeblichen Berechnungsjahr vor der Geburt ihres Kindes, da diese regelmäßig gezahlt worden seien. Zwar stellt die Neufassung des Gesetzes vom 1.1.2015 darauf ab, dass Einnahmen dann nicht berücksichtigt werden, wenn diese im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu bewerten sind, und verweist auf die entsprechenden Verwaltungsanweisungen in den Lohnsteuerrichtlinien. Nur dort - und nicht im Elterngeldgesetz - sei geändert worden, dass als "sonstige Bezüge" auch "Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- und halbjährliche Teilbeträge" gelten. Verwaltungsvorschriften seien jedoch nicht ausreichend, um das Gesetz einzuschränken.

Konsequenz

Sinn und Zweck von Elterngeld ist es, Einkünfte (teilweise) zu ersetzen, die vor Eintritt der Elternzeit regelmäßig Bestandteil der Vergütung waren. Das davon auch regelmäßig gezahlte Provisionen umfasst sein sollen, ist dementsprechend folgerichtig. Bislang ist die Entscheidung jedoch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, wie das Bundessozialgericht die Sache entscheidet.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Zum Profil von Alexandra Hecht

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink