Pfändbarkeit von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge

Kernaussage

Zuschläge, die Arbeitnehmer für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie für Nachtarbeit erhalten, sind nicht pfändbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Vergütung, die für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit gezahlt wird, ist dagegen pfändbar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.8.2017 entschieden.

Sachverhalt

Zur Entscheidung lag dem Bundesarbeitsgericht die Klage einer Haushaltspflegerin vor, die bei der beklagten Sozialstation tätig ist. Die Haushaltspflegerin hatte ein zwischenzeitlich aufgehobenes Involvenzverfahren durchlaufen und befand sich in der so genannten Wohlverhaltensphase. In dieser Phase wurde der jeweils pfändbare Anteil der Vergütung der Haushaltspflegerin an einen Treuhänder abgetreten. Im Zeitraum von Mai 2015 bis März 2016 führte die Arbeitgeberin den ihrer Einschätzung nach pfändbaren Anteil an den Treuhänder ab. Dazu gehörten auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit. Hiergegen wehrte sich die Klägerin, da sie der Meinung war, dass diese Zuschläge von der Pfändung "verschont" werden müssten, und forderte die Beklagte zur Zahlung des aus Sicht der Klägerin zu viel abgeführten Betrages in Höhe von insgesamt 1.144,91 € auf. Da die Beklagte die Zahlung verweigerte, legte die Klägerin sodann Klage vor dem Arbeitsgericht ein. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Klägerin Recht.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hob in der anschließenden Revision das Urteil auf. Das Bundesarbeitsgericht gab den Vorinstanzen insoweit Recht, als dass Zuschläge für Sonn- und Feiertage sowie für Nachtarbeit unpfändbar seien. Pfändungsfrei sollen Zuschläge sein, die als Ausgleich für eine besondere Erschwernis gezahlt werden. Soweit derartige Zuschläge im Rahmen des Üblichen an Arbeitnehmer gezahlt werden, sollen diese dem Arbeitnehmer auch erhalten bleiben. Zuschläge für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie für Nachtarbeit seien als derartige Erschwerniszulagen zu werten. Begründet wurde dies damit, dass für Nachtarbeit im Arbeitszeitgesetz explizit eine Ausgleichspflicht geregelt wurde. Ferner stehe Sonn- und Feiertagsarbeit auch unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Selbst das Arbeitszeitgesetz sehe nur eine eingeschränkte Beschäftigungsmöglichkeit an Sonn- und Feiertagen sowie nachts vor. Diese gesetzgeberische Wertung spreche für eine Unpfändbarkeit dieser Zuschläge. Für Samstags-, Schicht- und Vorfestarbeit gebe es jedoch eine solche gesetzgeberische Wertung gerade nicht. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass die Sonderregelung des § 850a Zivilprozessordnung zwar auf der einen Seite dem Schuldnerschutz diene. Auf der anderen Seite müssten jedoch auch die Gläubigerinteressen beachtet werden, dementsprechend bedürfe die Unpfändbarkeit von Zuschlägen einer sachlichen Begrenzung. Diese Zuschläge sind daher aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts pfändbar. Nicht abschließend geklärt werden konnte die Frage der genauen Rückzahlungshöhe; diese Frage wurde durch das Bundesarbeitsgericht zur Klärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Konsequenz

Unter Berücksichtung dessen, dass Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit unter Berücksichtigung der Regelungen im Arbeitszeitgesetz und im Grundgesetz besonders geschützt werden, überzeugt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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