Organschaft und Durchschnittssätze für landwirtschaftliche Betriebe
Kernaussage
Ist der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs Organträger, so unterliegt auch die Lieferung der Erzeugnisse dieses Betriebs durch die Organgesellschaft (GmbH) der Besteuerung nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG.
Sachverhalt
Der Kläger L bewirtschaftete in den Streitjahren einen Aussiedlerhof und baute Gemüse, Zuckerrüben, Kartoffeln und Getreide an. Er war zudem alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. L veräußerte das von ihm selbst erzeugte Gemüse an die GmbH, die es wusch, entstielte, verpackte und verkaufte.
Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass zwischen dem L und der GmbH eine Organschaft bestand. Daher seien die Eingangs- und Ausgangsumsätze der GmbH dem Kläger zuzurechnen. Die Ausgangsumsätze der Organgesellschaft (GmbH) unterwarf es der Regelbesteuerung. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. L war der Ansicht, dass auch die Umsätze der GmbH nach § 24 UStG der Durchschnittssatzbesteuerung unterlägen, weil eigenerzeugte Produkte verkauft wurden. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Entgegen der Auffassung des FA sei § 24 UStG auch insoweit anzuwenden, als die GmbH vom Kläger im Rahmen von nichtsteuerbaren Innenumsätzen erworbene Erzeugnisse geliefert habe.
Entscheidung
Die hiergegen gerichtete Revision des FA wies der BFH als unbegründet zurück. Ist der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs Organträger, so unterliegen auch die Lieferungen der Erzeugnisse dieses Betriebs durch die Organgesellschaft der Besteuerung nach Durchschnittssätzen. Daher hat das FG im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der L aufgrund der zwischen ihm und seiner GmbH bestehenden Organschaft berechtigt ist, die Umsätze der GmbH nach § 24 UStG zu versteuern, soweit die GmbH vom Kläger hergestellte landwirtschaftliche Erzeugnisse geliefert hat.
L unterhielt unstreitig einen landwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Führte er Lieferungen mit Erzeugnissen dieses Betriebs aus, war er unstreitig zur Anwendung von § 24 Abs. 1 UStG berechtigt.
Dies gilt auch für die Umsätze, die die GmbH als Organgesellschaft des L mit den Erzeugnissen des L ausgeführt hat. Die Voraussetzung der Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegen vor. L ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, die zudem beim Warenabsatz der vom L erzeugten Produkte tätig ist, so dass die Eingliederungsvoraussetzungen in finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Art erfüllt sind. Die durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG angeordnete Unselbständigkeit der Organgesellschaft führt dazu, dass deren Tätigkeit dem Organträger zuzurechnen ist. Bestätigt wird dies durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 UStG. Danach beschränken sich die Wirkungen der Organschaft auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen des Organkreises, die als ein Unternehmen zu behandeln sind. Die Organschaft bewirkt zudem nicht nur eine Zurechnung von Umsätzen, sondern beeinflusst auch die Höhe der für den Organträger entstehenden Steuer. So kommt es z.B. für den Vorsteuerabzug des Organträgers auf die Verhältnisse des gesamten Organkreises an. Danach führt die organschaftliche Zusammenfassung von Organträger und Organgesellschaft im Anwendungsbereich von § 24 UStG dazu, dass Umsätze im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegen, wenn die landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit und die Lieferung der so erzeugten Gegenstände durch unterschiedliche Unternehmen des Organkreises ausgeführt werden.