Neuer Bilanzierungs-Standard zur Reduzierung von Angabepflichten für Tochterunternehmen - IFRS 19

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? 

Um den neuen Standard und dessen als Wahlrecht ausgestaltete Erleichterungen anwenden zu können, muss die bilanzierende Einheit ein Tochterunternehmen nach IFRS 10 sein und keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen. Zudem muss das Unternehmen ein oberstes oder zwischengeschaltetes Unternehmen haben, welches einen der Öffentlichkeit zugänglichen Konzernabschluss nach IFRS aufstellt. Eine weitere Bedingung ist, dass es sich nicht um Finanzinstitute und nicht um kapitalmarktorientierte Unternehmen handeln darf.

Für welche Unternehmen werden die Regelungen in der Praxis relevant sein?

Für deutsche Tochterunternehmen ergibt sich ein nur eingeschränkter Anwendungsbereich, da das Handelsgesetzbuch nicht die Befreiung von der originären Aufstellung von Jahresabschlüssen nach handelsrechtlichen Regeln vorsieht, sondern nur die Befreiung von der Offenlegung eines IFRS-Jahresabschlusses. Da zudem auch wahlweise nach IFRS aufgestellte Teilkonzernabschlüsse aufgrund der handelsrechtlichen Konzernbefreiungsvorschriften oft de facto nicht aufgestellt werden, ist der neue Standard aktuell im Wesentlichen für ausländische Tochterunternehmen deutscher Konzerngesellschaften relevant. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anwendung der der IFRS im Jahresabschluss nach den nationalen Regeln der Tochtergesellschaft zulässig ist.

Was ist das Ziel bzw. der Nutzen des Standards?

IFRS 19 befasst sich ausschließlich mit dem Thema der Angabepflichten, nicht mit Fragen von Ansatz, Bewertung und Ausweis. Durch den Standard sollen Angabepflichten für Tochterunternehmen, die in den IFRS-Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen werden, reduziert und damit der Aufwand sowie die Kosten einer Aufstellung eines Abschlusses vermindert werden. Gleichzeitig war es das Ziel des Standardsetzers, die Transparenz und Vergleichbarkeit nicht übermäßig zu beeinträchtigen. Konkret enthält IFRS 19 ein reduziertes Paket von Angabepflichten, welche die umfangreicheren Angabevorschriften in anderen Standards (z.B. aus IFRS 15 zu Umsatzerlösen) ersetzen soll.

Ab wann sind die Änderungen zu berücksichtigen?

Als Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 19 sind Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 vorgesehen. Eine vorzeitige Anwendung des Standards ist zulässig. 

Fazit

Der Offenlegungsstandard IFRS 19 sieht verschiedene Erleichterungen für bestimmte Tochtergesellschaften bei der Aufstellung von IFRS-Jahres- bzw. Teilkonzernabschlüssen vor. Anwendungsfälle dürften sich vor allem für einige ausländische Tochterunternehmen deutscher Konzerngesellschaften ergeben. Möglicherweise betroffene Tochterunternehmen sollten sich rechtzeitig mit den potentiellen Erleichterungen befassen. 

Andreas Stamm

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Sascha Erger

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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