Fristlose Kündigung aufgrund einer Änderung des XING-Profils
Kernaussage
Ändert ein Arbeitnehmer vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seinen beruflichen Status in einem Karriere-Netzwerk fälschlicherweise auf "Freiberufler", so liegt hierin nicht ohne weitere Umstände eine aktiv nach außen tretende Werbung für eine Konkurrenztätigkeit, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln kürzlich entschieden.
Sachverhalt
Im konkreten Fall hatten sich der Kläger und dessen Arbeitgeber, eine Steuerberatungskanzlei, in Form eines Aufhebungsvertrags mit mehrmonatiger Auslauffrist über die Beeendigung des Arbeitsverhältnisses verständigt. Kurz vor dem Beendigungstermin stellte der Arbeitgeber fest, dass der Kläger im Rahmen seines privaten XING-Accounts seinen Status auf "Freiberufler" geändert hatte. Da die Plattform XING überwiegend beruflich genutzt wird, sah der Arbeitgeber in dem Vorgehen des Klägers die Bewerbung einer in Konkurrenz zum Arbeitgeber stehenden freiberuflichen Tätigkeit des Klägers. Der Arbeitgeber sprach daraufhin gegenüber dem Kläger die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
Entscheidung
Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und bekam in allen Instanzen Recht. Zwar ist einem Arbeitnehmer während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt. Dagegen sind jedoch Handlungen erlaubt, die eine spätere Konkurrenztätigkeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nur vorbereiten. Die Grenze zur Unzulässigkeit des Vorgehens werde erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für die Konkurrenztätigkeit überschritten, so die Richter. Davon kann jedoch allein in der fehlerhaften Angabe in einem XING-Profil nicht ausgegangen werden, wenn nicht noch weitere Umstände gegeben sind. Im vorliegenden Sachverhalt war es vielmehr so, dass der Kläger weiterhin den beklagten Arbeitgeber als "aktuelle Tätigkeit" angegeben und zudem auch in der Rubrik "Ich suche" keine Angaben gemacht hatte. Auch gab es in dem Profil des Klägers keine sonstigen Angaben, die darauf hingewiesen hätten, dass der Kläger freiberufliche Mandate gesucht hat. Die Revision wurde durch das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Konsequenz
Für die Annahme einer Konkurrenztätigkeit durch einen Arbeitnehmer muss es im Ergebnis mehr Hinweise geben als die bloße Änderung seines Berufsstatus in einem Profil.
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