Bundesfinanzministerium wendet Rechtsprechung zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung nicht an

Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hatte im August 2019 entgegen der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bereits dann erfüllt ist, wenn ein Gehaltsanspruch zunächst vertraglich wirksam reduziert wird und anschließend ein Sachbezug mit gleichem Wert zusätzlich zum dann noch bestehenden Gehalt vereinbart wird (vgl. Blog-Beitrag vom 20.12.2019).

Diese Rechtsprechungsänderung hatte große praktische Bedeutung, da in mehreren Vorschriften des Einkommensteuergesetzes eine Steuerfreiheit oder eine günstige pauschale Versteuerung davon abhängig gemacht wird, dass eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Nach bisheriger Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung war diese Zusätzlichkeitsvoraussetzung nicht erfüllt, wenn ein bestehender Gehaltsanspruch lediglich in einen entsprechenden Sachbezug umgewandelt wird. Durch die geänderte Rechtsprechung hatte der Bundesfinanzhof eine Möglichkeit der Nettolohnoptimierung aufgezeigt, solange Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einig waren.

Finanzverwaltung wendet Rechtsprechung nicht über Einzelfall hinaus an

Das Bundesfinanzministerium hat mit Datum vom 5.2.2020 ein Schreiben veröffentlicht, wonach diese Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus von der Finanzverwaltung nicht angewendet wird. Zudem wird eine Gesetzesänderung angekündigt. Eine entsprechende Regelung war in dem Referentenentwurf eines Grundrentengesetzes auch enthalten, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 17.1.2020 vorgelegt hatte. In dem vom Bundeskabinett am 19.2.2020 letztlich angenommenen Entwurf war diese Regelung jedoch nicht mehr enthalten. Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Gesetzgebungsverfahren die Neuregelung erneut aufgegriffen wird.

Rainer Merzbach

Steuerberater

Zum Profil von Rainer Merzbach

Marko Müller

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Zum Profil von Marko Müller

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Zum Profil von Benno Lange

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden
Permalink