Ausschluss der Stornierung einer Flugbuchung wirksam?

Kernaussage

Fluggesellschaften dürfen günstige Tickets ohne Recht auf Stornierung und Rückerstattung verkaufen. Dies entschied der Bundesgerichtshof kürzlich und erteilt damit auch all jenen Reisenden eine Absage für eine Flugpreiserstattung, die wegen akuter Erkrankung ihre Reise stornieren müssen.

Sachverhalt

Die Kläger begehren von der beklagten Lufthansa AG die Erstattung des gezahlten Flugpreises nach erklärter Vertragskündigung. Sie buchten im November 2014 für Mitte Mai 2015 Flüge von Hamburg nach Frankfurt am Main mit Anschlussflug nach Miami und von Los Angeles über Frankfurt am Main zurück nach Hamburg zum Gesamtpreis von knapp 2.800 €. Der Buchung lagen für die jeweiligen innerdeutschen und interkontinentalen Teilstrecken bestimmte Klassen zugrunde, für die die Bedingungen der Beklagten folgende Regelung vorsahen: „Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar.“ Die Kläger stornierten im März 2015 die Flüge wegen einer Erkrankung und verlangten die Erstattung des Flugpreises. Die Beklagte erstattete ihnen lediglich ersparte Steuern und Gebühren in geringer Höhe. Mit der Klage begehren sie die Rückzahlung der verbleibenden Differenz in Höhe von insgesamt rund 2.500 € und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Kläger blieben in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Den Klägern stand ein Recht zur Kündigung nicht zu. Zwar seien auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag grundsätzlich die Vorschriften des Werkvertragsrechts anwendbar, sodass ein Fluggast den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen könne (§ 649 BGB). Die Anwendung dieser Vorschrift sei jedoch durch die Beförderungsbedingungen der beklagten Lufthansa AG wirksam abbedungen worden. Die Richter meinten, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts (der „Stornierung“) die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Er sei vielmehr mit den wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts vereinbar: Die Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller habe zur Folge, dass die Leistungspflicht des Werkunternehmers (hier die Lufthansa AG) entfalle. Er solle jedoch nicht schlechter stehen, als er bei Vertragserfüllung stünde und behält somit seinen Vergütungsanspruch, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und die Vergütung für eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft anrechnen lassen.Über bestimmte Gebühren hinausgehende ersparte Aufwendungen ergäben sich bei einem Luftbeförderungsvertrag jedoch kaum, da die Aufwendungen des Luftverkehrsunternehmens im Wesentlichen Fixkosten seien, die für die Durchführung des Fluges insgesamt anfallen und sich praktisch nicht verringern, wenn ein einzelner Fluggast an dem Flug nicht teilnehme. Eine „anderweitige Verwendung der Arbeitskraft“ des Luftverkehrsunternehmens komme nur dann in Betracht, wenn der Flug bei seiner Durchführung ausgebucht sei und daher ohne die Kündigung ein zahlender Fluggast hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Ermittlung, ob sich hieraus im Einzelfall  ein auf den Beförderungspreis anrechenbarer anderweitiger Erwerb ergebe, wäre jedoch typischerweise aufwendig. Wolle der Fluggast nicht den höheren Preis zahlen, zu dem typischerweise eine flexible Buchung erhältlich sei, mit der er in jedem Fall eine Erstattung des Flugpreises erreichen kann, könne er für den Krankheitsfall eine solche Erstattung durch eine Versicherung absichern. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellten der Ausschluss des Kündigungsrechts und die damit verbundene vereinfachte Vertragsabwicklung bei der Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar.

Konsequenz

Will man sich für den Fall eines plötzlichen „Reiserücktritts“ die Möglichkeit der Kostenerstattung erhalten, muss folglich entweder ein höherer Preis für eine flexible Buchung gezahlt oder eine entsprechende Versicherung abgeschlossen werden.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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