Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung: Was gilt steuerlich?

Doppelte Haushaltsführung und die 1.000-€-Grenze – was gilt?

Arbeitnehmer:innen, die aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort führen, können sogenannte notwendige Mehraufwendungen steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Zu diesen zählen insbesondere die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung. Seit 2014 ist der monatliche Abzug für Unterkunftskosten im Inland jedoch auf 1.000 € begrenzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Gerade in Großstädten reicht dieser Betrag oft nicht aus, um alle tatsächlich anfallenden Kosten abzudecken.

Was zählt zu den Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung?

Unterkunftskosten im steuerlichen Sinne sind sämtliche Aufwendungen, die unmittelbar für die Nutzung der Zweitwohnung entstehen. Dazu gehören:

  • Miete bzw. Bruttokaltmiete,
  • Betriebskosten (warm und kalt),
  • Stromkosten,
  • Kosten für Reinigung und Pflege,
  • Zweitwohnungssteuer,
  • Rundfunkbeitrag.

Alle diese Kosten sind zusammen auf den Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat begrenzt. Nicht zu den Unterkunftskosten zählen hingegen Ausgaben für Haushaltsartikel, Einrichtungsgegenstände oder deren Abschreibung.

Sind Stellplatzkosten Teil der Unterkunftskosten?

Die Finanzverwaltung hatte bislang vertreten, dass auch die Kosten für einen Pkw-Stellplatz oder eine Garage zur Unterkunft gehören und damit von der 1.000-€-Grenze erfasst sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 108). Der Bundesfinanzhof hat diese Sicht jedoch ausdrücklich verworfen: Kosten für einen separat angemieteten Stellplatz fallen nicht unter die Unterkunftskosten. Sie werden vielmehr als eigenständige, beruflich veranlasste Mehraufwendungen anerkannt und sind zusätzlich abziehbar – unabhängig davon, ob sie zusammen mit der Wohnung oder separat angemietet werden, und unabhängig davon, ob sie sich auf demselben Grundstück befinden.

Wie werden Stellplatzkosten steuerlich behandelt?

Stellplatzkosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung beruflich notwendig sind. Das bedeutet: Nur wenn ein:e Arbeitnehmer:in am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhält und hierfür einen Stellplatz anmietet, können die Kosten – sofern sie notwendig und ortsüblich sind – zusätzlich zu den Unterkunftskosten als Werbungskosten angesetzt werden. Außerhalb einer doppelten Haushaltsführung, etwa für das tägliche Pendeln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sind solche Kosten nicht zusätzlich abziehbar, da sie bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten sind.
Praxisbeispiel: Ein:e Arbeitnehmer:in mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen mietet aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Hamburg an. Die monatliche Miete inklusive Nebenkosten übersteigt die 1.000-€-Grenze. Zusätzlich mietet er einen Stellplatz für 170 € monatlich, der an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt ist. Das Finanzamt erkennt nur die Unterkunftskosten bis zur Grenze von 1.000 € an und lehnt den Abzug der Stellplatzkosten ab. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof bestätigen jedoch: Die Stellplatzkosten sind – sofern notwendig und ortsüblich – zusätzlich als Werbungskosten abziehbar.

Fazit und Praxistipps

  • Die Kosten für einen beruflich notwendigen Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung sind nicht Teil der Unterkunftskosten und nicht von der 1.000-€-Grenze betroffen.
  • Sie können zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, sofern sie notwendig und ortsüblich sind.
  • Die mietvertragliche Gestaltung (gemeinsam oder separat) ist für die steuerliche Anerkennung der Stellplatzkosten unerheblich.
  • Arbeitnehmer:innen sollten die Notwendigkeit (z.B. Parkplatzmangel) dokumentieren und die Kosten in der Steuererklärung separat aufführen.

Tipp: Prüfen Sie Ihre Steuerbescheide der letzten Jahre – in vergleichbaren Fällen kann sich ein Einspruch oder Antrag auf Änderung lohnen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 4/23

Dr. Lutz Engelsing

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