Gemeinschaftliches Ehegattentestament

Kernaussage

Ehegatten haben in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament
ihr gemeinsames Kind zum Schlusserben des Längstlebenden bestimmt. Nach dem Tode eines Ehegatten verschenkt der Überlebende einen Großteil des Vermögens an einen Dritten. Somit wird das Erbe vermindert. Dann stellt sich die Frage, ob das erbende Kind von dem Dritten die Geschenke nach dem Tode des überlebenden Elternteils herausverlangen kann. Mit der beantwortung befasste sich jüngst das Oberlandesgericht Hamm.

Sachverhalt

Der Kläger ist Erbe seines im Jahre 2014 im Alter von 97 Jahren verstorbenen Vaters und Erblassers. Dieser und die im Jahre 2005 verstorbene Mutter des Klägers hatten diesen in einem im Jahre 1961 errichteten gemeinschaftlichen Testament zum Schlusserben des längstlebenden Ehegatten eingesetzt. Nach dem Tode der Mutter lernte der Vater die heute 78 Jahre alte Beklagte kennen, mit der er seit 2010 in einem Haushalt zusammenlebte. Auf Wunsch des Vaters vereinbarte der Kläger mit der Beklagten im Jahre 2010 ein lebenslanges Wohnrecht an einer im Eigentum des Klägers stehenden Wohnung. Bedingung war, dass die Beklagte den Vater bis zu dessen Tode oder bis zu einer Heimaufnahme pflege und in Bezug auf das von ihr und dem Vater bewohnte Haus keine Besitzansprüche stelle. In der Folgezeit übertrug der Vater der Beklagten verschiedene Vermögensgegenstände (Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen, Genussrechte, Lebensversicherungen) im Wert von ca. 222.000 €. Aus diesen erhielt die Beklagte Dividenden in Höhe von ca. 23.500 €. Durch Barabhebungen erlangte die Beklagte weitere 50.000 € aus dem Vermögen des Erblassers. Der Kläger hatte von der Beklagten die
Herausgabe der genannten Vermögenswerte verlangt und gemeint, die Zuwendungen seien als sein Erbteil beeinträchtigende Schenkungen rückabzuwickeln. Er bekam Recht.

Entscheidung

Die Beklagte musste sämtliche Vermögenswerte an den Kläger herausgeben. Nach dem Tode der Mutter hätte der Vater die Einsetzung des Klägers als Schlusserbe beachten müssen, so die Richter. Die Zuwendungen habe die Beklagte als Schenkungen erhalten. Dass diese aber als Gegenleistung für erbrachte oder erwartete Pflegeleistungen vertraglich vereinbart gewesen seien, habe die Beklagte zwar behauptet, indes nicht schlüssig vorgetragen. Die Richter waren sicher, dass der Erblasser bei der Schenkung auch mit Benachteiligungsabsicht gehandelt hatte, wobei die Beeinträchtigung des Vertragserben nicht das einzige oder leitende Motiv für die Schenkung gewesen sein müsse. Es genüge, dass der Erblasser wisse, durch die unentgeltliche Zuwendung das Erbe zu schmälern. Zur Feststellung einer Benachteiligungsabsicht müsse geprüft werden, ob der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung gehabt habe. Nur in diesem Fall müsse der Erbe die seine Erberwartung beeinträchtigende Zuwendung hinnehmen. Ein derartiges Eigeninteresse könne zwar vorliegen, wenn ein Erblasser mit einer Schenkung seine Altersvorsorge und Pflege sichern wolle. Ein solches sei aber hier nicht schlüssig dargelegt worden. Im Ergebnis gehe es um Schenkungen im Wert von ca. 250.000 € an die Beklagte, die den Nachlass weitgehend wertlos gemacht hätten. Dem stünden behauptete Pflege- und Haushaltsleistungen über einen Zeitraum von ca. vier Jahren gegenüber; allerdings habe die Beklagte während dieser Zeit ohnehin in vollem Umfang freie Kost und Logis vom Erblasser erhalten und sei auf Kosten des Erblassers mit ihm gemeinsam gereist. Außerdem habe ihr der Kläger für die Zeit nach dem Tode des Erblassers ein Wohnrecht zugesagt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigten die von der Beklagten behaupteten Pflege- und Haushaltsleistungen die umfangreichen Schenkungen nicht.

Konsequenz

Beeinträchtigt der überlebende Ehegatte die Erberwartung eines in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament verbindlich eingesetzten Schlusserben durch Schenkungen an einen Dritten, ist der Dritte nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten zur Herausgabe an den Schlusserben verpflichtet, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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