Verpachtung von Betriebsvorrichtungen: Der Europäische Gerichtshof hat jetzt das letzte Wort

Rechtslage

Die Vermietung bzw. Verpachtung von Grundstücken ist nach Art. 135 Abs. 1l Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) steuerfrei. Nach Art. 135 Abs. 2c MwStSystRL ist die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen von der Befreiung ausgeschlossen.

Fall

Der Kläger verpachtete Stallgebäude zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen. Diese waren speziell auf die Nutzung als Putenaufzuchtstall abgestimmt. Der Kläger nahm an, dass die Verpachtung der Stallgebäude zur Putenaufzucht mit den auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen insgesamt umsatzsteuerfrei sei. Der Pachtvertrag sah hierfür ein einheitliches Entgelt vor; eine Aufteilung in die Überlassung des Stalls einerseits und Vorrichtungen und Maschinen andererseits erfolgte nicht. Das Finanzamt folgte dem nicht. Es ging von der Steuerpflicht der Verpachtung der Betriebsvorrichtungen aus, schätzte deren Anteil an der Gesamtpacht mit 20 % und setzte insoweit Umsatzsteuer fest. Nachdem der Kläger in der ersten Instanz Recht erhielt, zog das Finanzamt vor den Bundesfinanzhof.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Aufgrund ihrer speziellen Ausrichtung auf die Putenaufzucht qualifiziert der Bundesfinanzhof die Verpachtung der Betriebsvorrichtungen als Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung. Laut Bundesfinanzhof gibt es nun zwei Möglichkeiten:

  • Alternative 1: Die Einheitlichkeit der Leistung hat Vorrang, die gesamte Verpachtung (inklusive der Betriebsvorrichtungen) ist steuerfrei. Die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen ist nur dann steuerpflichtig, wenn diese eigenständig, ohne Zusammenhang mit einem Gebäude, verpachtet werden.
  • Alternative 2: Aus Art. 135 Abs. 2c MwStSystRL ist ein Aufteilungsgebot abzuleiten, sodass einheitliche Umsätze in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen sind.

Der Bundesfinanzhof legte dies dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor.

Konsequenz

Der Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH dürfte über den konkreten Fall für alle Miet- und Pachtverhältnisse von Bedeutung sein. Auch für Fallkonstellationen, zu denen schon nationale Rechtsprechung vorliegt (z.B. Kfz-Stellplätze, Inventar von Pflegeheimen etc.). Vermieter:innen/Verpächter:innen, aber auch Mieter:innen/Pächter:innen sollten prüfen, ob sie tätig werden müssen, um von der Entscheidung zu profitieren bzw. Schäden hierdurch zu verhindern. So sollten gegebenenfalls Veranlagungen offengehalten oder geeignete Umsatzsteuerklauseln in die Miet-/Pachtverträge aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Mieter:innen/Pächter:innen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Unsere Expert:innen beraten Sie gerne.

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Gert Klöttschen

Steuerberater

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