Darf das Telefon meines Anwalts überwacht werden?
Kernaussage
Telekommunikationsüberwachungsanträge der Strafermittlungsbehörden sind nicht immer rechtmäßig. Es kann vorkommen, dass gerichtsbekannte Tatsachen nicht angemessen berücksichtigt werden.
Sachverhalt
In einer Ermittlungsakte zu Autodiebstählen befanden sich Telefonüberwachungsprotokolle mit Funkzellenabfragen. Mit diesen Daten werden der Aufenthalt einer Person und deren Telefonkontakte aufgezeichnet. In dem fraglichen Protokoll war auch die Telefonnummer eines Strafverteidigers zu finden. Selbst nachdem der Ermittlungsbehörde bekannt war, dass diese Nummer einem Strafverteidiger gehört, wurden die Daten nicht, wie gesetzlich vorgesehen, gelöscht. Zudem wurde im April 2016 eine Telekommunikationsüberwachung verschiedener ausländischer Telefonnummern beim Amtsgericht Dresden beantragt. Auch eine deutsche Telefonnummer sollte überwacht werden. Wie sich herausstellte, handelte es sich um die Nummer desselben Strafverteidigers. Aber selbst nach Bekanntwerden dieser Tatsache wurden die Daten weder gelöscht noch wurde der Überwachungsantrag geändert, sondern die Daten wurden lediglich für die weitere Auswertung gesperrt. Der Strafverteidiger hat in beiden Fällen Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet.
Kritik
Die deutsche Strafprozessordnung schützt den Anwalt und sein Verhältnis zum Mandanten. Wesentlich ist, dass der Anwalt mit dem Mandanten geschützt kommunizieren kann, ohne eine Überwachung befürchten zu müssen. Durch die bekannt gewordenen Fälle besteht die Gefahr, dass das Mandanten-Anwalts-Verhältnis keine ausreichende Vertrauensbasis mehr hat und eine vertrauliche Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist.
Konsequenz
Bei der Kommunikation mit seinen Mandanten muss der Anwalt, insbesondere der Strafverteidiger damit rechnen, dass die Gespräche und Daten aus telefonischen Kontakten von den Strafermittlungsbehörden überwacht werden. Insofern sollte im Zweifelsfalle das persönliche Gespräch in der Kanzlei gesucht werden.