Gewerbliche Infizierung bei BHKW betreibenden Personengesellschaften

Kernaussage

Das LfSt Niedersachen hat umfassend Stellung zur steuerlichen Behandlung von BHKWs genommen, u.a. auch zur gewerblichen Infizierung von Personengesellschaften bei denen ein BHKW in ein vermietetes Gebäude zur Stromerzeugung eingebaut wird.

Gewerbliche Infizierung von Personengesellschaften

Eine gewerbliche Infizierung einer Personengesellschaft ist dann gegeben, wenn die Personengesellschaft neben nichtgewerblichen Einkünften gewerbliche Einkünfte von nicht untergeordneter Bedeutung erzielt, sodass die gewerblichen Einkünfte die nicht gewerblichen Einkünfte infizieren. Im Endergebnis erzielt die Personengesellschaft dann vollumfänglich gewerbliche Einkünfte. Eine Unterscheidung in gewerbliche und nicht gewerbliche Einkünfte wird in diesen Fällen nicht mehr vorgenommen.

Eine gewerbliche Infizierung tritt nicht ein, wenn die gewerbliche Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist. Der BFH-Rechtsprechung zufolge ist nur dann von einer untergeordneten Bedeutung auszugehen, wenn die gewerblichen Umsätze lediglich 3 % der Gesamtnettoumsätze betragen oder der Betrag von 24.500 € nicht überschritten wird.

Eine gewerbliche Infektion kann nur bei Personengesellschaften, d.h. Gesellschaften, bei denen der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, erfolgen. Eine gewerbliche Infizierung kann daher weder beim Einzelunternehmer, noch bei Erbengemeinschaften oder Gütergemeinschaften zur Anwendung kommen. Demzufolge können Erbengemeinschaften und Gütergemeinschaften nebeneinander Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten erzielen, ohne, dass eine gewerbliche Infizierung gegeben ist. Ausnahme hiervon stellt eine Bruchteilsgemeinschaft dar, bei der die Bruchteilseigentümer nicht als Grundstücksgemeinschaft, sondern als Personengesellschaft in Erscheinung treten. Ob ein Grundstück im Gesamthandseigentum einer Personengesellschaft oder im Bruchteilseigentum mehrerer Personen steht, ergibt sich grundsätzlich aus der Eintragung im Grundbuch.

Gewerbliche Infizierung bei Personengesellschaften mit BHKW

Fälle, in denen eine Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und darüber hinaus in das vermietete Gebäude ein BHKW eingebaut wurde, mit dem Strom erzeugt wird, könnten zur gewerblichen Infizierung führen. Hierbei kann es zu einer Infizierung der Vermietungseinkünfte kommen, wenn sowohl die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als auch die Einkünfte aus dem BHKW derselben Personengesellschaft im zivilrechtlichen Sinne zugerechnet werden.

Eine gewerbliche Infizierung kann nur dann umgangen werden, wenn untergeordnete gewerblichen Einkünfte erzielt werden, oder wenn eine Ausgliederung der Einkünfte auf eine zweite Personengesellschaft möglich ist. Die Entscheidung, ob eine oder mehrere Personengesellschaften vorliegen, kann mit Hilfe des Gesellschaftsvertrages getroffen werden. Hierfür können auch mündliche Verträge zivilrechtlich wirksam sein. Ein Indiz für zwei Personengesellschaften kann u.a. auch die unterschiedliche Bezeichnung der Personengesellschaften sein.

Hinweis

Der verbleibenden Verfügung des LfSt Niedersachsen, die wir hier nicht näher darlegen, kann die aktuelle Rechtslage zur ertragsteuerlichen Behandlung (z.B. Abgrenzung Gebäude von Betriebsvorrichtung, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, Wärmeentnahmen etc.) eines Blockheizkraftwerkes ausführlich entnommen werden.

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