Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht Formular zur Registrierung für Versandhändler

Hintergrund

Um dem Umsatzsteuerbetrug insbesondere von Händlern aus China entgegenzuwirken, haften seit dem 1.1.2019 die Betreiber elektronischer Marktplätze (z.B. Amazon, Ebay) für die Umsatzsteuer auf Umsätze, die Nutzer des Marktplatzes über diesen generieren. Die Haftung kann jedoch im Regelfall verhindert werden, wenn der Betreiber des elektronischen Marktplatzes dem Finanzamt eine Bescheinigung des für den Nutzer zuständigen Finanzamts vorlegt, die dessen steuerliche Registrierung in Deutschland bestätigt. Um genügend Vorlauf zur Ausstellung der Bescheinigungen zu haben, gilt die Haftung für Nutzer aus dem Drittland ab dem 1.3.2019, für Nutzer aus Deutschland, der übrigen EU sowie dem EWR-Raum ab dem 1.10.2019.

Neue Bescheinigung

Das Bundesministerium der Finanzen hat nun die „Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG“ sowie das entsprechende Antragsformular veröffentlicht.

Konsequenzen

Unternehmer, die elektronische Marktplätze zum Verkauf ihrer Waren nutzen, sollten die Bescheinigung sofort beantragen. Dies wird auch für Kleinunternehmer gelten, da nicht damit zu rechnen ist, dass die Betreiber des Marktplatzes hier eine Differenzierung vornehmen werden bzw. überhaupt können. Wer dies versäumt, muss damit rechnen, zukünftig von der Nutzung des jeweiligen Marktplatzes ausgeschlossen zu werden, da die Marktplatzbetreiber keine Haftungsrisiken eingehen werden. Wer seine Waren über mehrere Marktplätze vertreibt, sollte hierfür jeweils einen Antrag stellen, da gegebenenfalls die Vorlage der Originalbescheinigung gefordert wird. Vorerst wird die Bescheinigung noch in Papierform ausgestellt, zu einem späteren Zeitpunkt soll diese jedoch elektronisch abrufbar sein.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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