Erlass von Einfuhrumsatzsteuer

Hintergrund

Werden Gegenstände unmittelbar im Anschluss an eine Einfuhr zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet, so ist die Einfuhr steuerfrei, sofern der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer die geforderten Nachweise erbringt.

Fall

Ein schweizer Unternehmen (Kläger) führte 2009 Gegenstände nach Deutschland ein, die für ein Bauprojekt in London bestimmt waren. Aufgrund der anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung behandelte der hiesige Vertreter des Unternehmens die Einfuhrumsatzsteuer (ca. 650 T€) als steuerfrei. Nachdem das Hauptzollamt festgestellt hatte, dass der Vertreter des Unternehmens nicht zur Fiskalvertretung berechtigt war, erhob es die Einfuhrumsatzsteuer nach, der entsprechende Bescheid wurde bestandskräftig. Später beantragte der Kläger den Erlass der Einfuhrumsatzsteuer, den das Hauptzollamt ablehnte. Hiergegen klagte das Unternehmen. Die Einfuhrumsatzsteuer sei zu erlassen, wenn der Nachweis der anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung erbracht werde; hierzu legte der Kläger u.a. CMR-Frachtbriefe vor.

Entscheidung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gibt dem Kläger zunächst im Grundsatz Recht. Demnach stehen formelle Mängel nicht zwingend der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer entgegen, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt sind. Allerdings hält es nicht alle vom Kläger vorgebrachten Nachweise für ausreichend, um diesen Nachweis zu erbringen, da z.B. nicht alle CMR-Frachtbriefe unterschrieben waren. Es gesteht dem Kläger daher einen Erlass in Höhe von 228 T€ zu.

Konsequenz

Das Finanzgericht folgt dem Europäischen Gerichtshof, wonach formelle Mängel i.d.R. nicht zum Nachteil der Unternehmen ausgelegt werden können, wenn materiell zweifelsfrei die Voraussetzungen z.B. für den Vorsteuerabzug oder eine Steuerbefreiung vorliegen. Der Bundesfinanzhof muss in der anhängigen Revision nun klären, ob er dem Finanzgericht folgt. So positiv das Urteil des Finanzgerichts auch für die Unternehmen ist, so zeigt es aber auch, dass die Unternehmen die formellen Nachweise nicht vernachlässigen sollten, im Glauben, der materielle Nachweis könne schon erbracht werden. In der Praxis ist es sogar die Regel, dass gerade Unternehmen, die die formellen Nachweise nicht einhalten, es regelmäßig an geeigneten materiellen Nachweisen fehlt bzw. im vorliegenden Fall die formellen Fehler beim Ausfüllen der CMR-Frachtbriefe dem Erlass der Einfuhrumsatzsteuer entgegenstehen. Es ist daher unverändert darauf zu achten, dass die formellen Vorgaben eingehalten werden.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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