Rückabwicklung von Bauträgerfallen

Hintergrund

Nichts hat die Finanzgerichte in den letzten Jahren so beschäftigt wie die Rückabwicklung von Bauträgerfällen. Was war passiert? Entgegen der damaligen Verwaltungsauffassung entschied der Bundesfinanzhof 2013, dass Bauträger für bezogene Bauleistungen nicht Steuerschuldner im Sinne des § 13b UStG sind. Um massive Steuerausfälle zu vermeiden, wurde eine gesetzliche Übergangsregelung geschaffen (§ 27 Abs. 19 UStG). Diese berechtigte dazu, die Steuerfestsetzung gegenüber den Auftragnehmern zu ändern und die Umsatzsteuer von diesen nachzufordern, falls der Bauträger die bisher zu Unrecht von ihm abgeführte Umsatzsteuer zurückfordert. Die Übergangsregelung hat zahlreiche Fragen aufgeworfen, insbesondere ob ihr nicht der Vertrauensschutz entgegensteht. Der Bundesfinanzhof hat hierzu nun grundlegend Stellung bezogen.

Fall

Die Klägerin erbrachte Bauleistungen an einen Bauträger. Entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung führte der Bauträger als Steuerschuldner die Umsatzsteuer ans Finanzamt ab. Nach Ergehen des oben genannten Urteils beantragte der Bauträger die Erstattung der abgeführten Umsatzsteuer, woraufhin das Finanzamt den Kläger in Anspruch nahm. Dieser wehrte sich hiergegen, u.a. mit dem Argument, dass ihm Vertrauensschutz zu gewähren sei.

Urteil (vereinfacht)

Der Bundesfinanzhof hält die Einschränkung des allgemeinen Vertrauensschutzes durch die Übergangsregelung für zulässig. Unter Beachtung der unionsrechtlichen Prinzipien (Vertrauensschutz, Rechtssicherheit und Neutralität der Umsatzsteuer) setzt dies allerdings voraus, dass dem Kläger tatsächlich ein abtretbarer Anspruch gegenüber dem Bauträger zusteht.

Fazit

Auftragnehmer können nun aufatmen. Da die Übergangsregelung nur greift, wenn ein abtretbarer Anspruch vorliegt, entgehen diese dem Risiko, die Umsatzsteuer nachträglich an das Finanzamt abführen zu müssen, ohne einen entsprechenden Anspruch gegenüber dem Bauträger durchsetzen zu können.
Dies gilt auch, weil das Finanzamt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verpflichtet ist, die Abtretung anzunehmen, und dies unabhängig von der Inrechnungstellung durch den Auftragnehmer ist.
Wichtig für die Praxis ist ferner, dass vertraglich vereinbarte Abtretungsverbote einer Abtretung der Umsatzteuer gegenüber dem Finanzamt nicht entgegenstehen. Ebenso ist eine Abtretung auch noch nach Begleichung der Nachforderung möglich und auch sinnvoll, da so die Beitreibung der Umsatzsteuer allein dem Finanzamt obliegt.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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