Wettbewerbsrechtliche Haftung für Kundenbewertungen auf Amazon?

Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener Wettbewerbsverein. Die Beklagte vertreibt Kinesiologie-Tapes – unter anderem auch auf der Online-Handelsplattform Amazon – und hatte diese Produkte in der Vergangenheit damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was jedoch medizinisch nicht nachweisbar ist. Die Beklagte hat deshalb schon früher gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Auf der Online-Plattform Amazon werden grundsätzlich zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt, die zu diesem – unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen – Produkt abgegeben wurden. So waren unter dem Angebot der Beklagten auf Amazon dementsprechend auch mehrere Bewertungen abrufbar, die besagten, dass das Produkt tatsächlich schmerzlindernd wirke. So hieß es: „Linderung der Schmerzen ist spürbar“ und „Schnell lässt der Schmerz nach“. Der Kläger begehrt aufgrund der seinerzeitigen Unterlassungserklärung der Beklagten Unterlassung des Vertriebs der Produkte und Zahlung einer Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten mit der Begründung, die Beklagte habe sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Letzteres hatte Amazon auf Anfrage der Beklagten abgelehnt.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof war anderer Meinung: Zwar seien die in den Kundenbewertungen enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben irreführend. Sie stellten indes keine Werbung dar. Zumindest wäre eine solche Werbung der Beklagten nicht zuzurechnen. Die Beklagte habe nämlich weder selbst aktiv mit den Rezensionen geworben oder diese veranlasst, noch habe sie sich diese zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen habe. Die Kundenbewertungen seien vielmehr als solche gekennzeichnet, fänden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und würden von den Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet. Die Richter stellten klar, dass die Beklagte eine Irreführung durch die Kundenbewertungen auch nicht verhindern musste. Durch ihr Angebot auf Amazon wurde keine diesbezügliche Garantenstellung begründet.

Konsequenz

Der Bundesgerichtshof unterstreicht, dass das Interesse von Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt werde. Eine Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit, die als ranghohes Gemeinschaftsgut einen Eingriff in dieses Grundrecht rechtfertigen könnte, war hier nach Meinung der Richter nicht erforderlich, denn Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung bei dem Angebot von Kinesiologie-Tapes gab es keine.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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