Steuersatz für Schwimmbäder mit Saunanutzung

Beurteilung von Leistungsbündeln in der Umsatzsteuer

Wird ein Bündel aus Leistungen angeboten, die für sich genommen unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, so ist für die Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes entscheidend, in welchem Verhältnis die Leistungen zueinanderstehen. So kann es sich um jeweils eigenständig zu betrachtende Leistungen handeln, um Haupt- und Nebenleistung, wobei die Nebenleistung umsatzsteuerlich wie die Hauptleistung behandelt wird oder um eine neue einheitliche Leistung, die für sich zu beurteilen ist.

Fall

Die Klägerin, eine Gebietskörperschaft, betreibt ein Schwimmbad (Sport- und Multifunktionsbecken) sowie eine Sauna. Die Nutzung der Sauna war im Eintrittspreis des Schwimmbads enthalten. Die Klägerin teilte die Entgelte auf Grundlage einer Schätzung auf und deklarierte die Umsätze aus dem Schwimmbad zum ermäßigten Steuersatz, die aus der Sauna zum Regelsteuersatz. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Klägerin mit dem Verkauf der Eintrittsberechtigungen für das Schwimmbad inclusive Sauna eine einheitliche, dem Regelsteuersatz zu unterwerfende Leistung erbracht hat. Die Klägerin akzeptierte, dass es sich um eine einheitliche Leistung handelt, fordert jedoch insgesamt den Ansatz des ermäßigten Steuersatzes, da die Nutzung des Saunabereichs von untergeordneter Bedeutung sei.

Niedersächsisches Finanzgericht (FG): Einheitliche Leistung zum Regelsteuersatz

Laut FG handelt es sich bei der Nutzung der Sauna und des Schwimmbads um eigenständige Leistungen, die auch getrennt voneinander erbracht werden könnten. Im vorliegenden Fall sind die Leistungen aber so aufeinander abgestimmt, dass sie ihre Eigenständigkeit verlieren und etwas selbständiges „Neues“ bilden. Das FG verweist zur Begründung u. a. auf die einheitliche Eintrittskarte.

Laut FG erfüllt das Schwimmbad für sich genommen die Voraussetzungen für den Ansatz des ermäßigten Steuersatzes, da es als Sportanlage und nicht als Erholungsbad konzipiert ist. Die Steuersatzermäßigung scheidet jedoch aus, weil die Überlassung des Schwimmbads mit weiteren, nicht begünstigten Einrichtungen (Sauna) im Rahmen einer einheitlichen Leistung erfolgt. Auch hält das FG die aktuelle EuGH-Rechtsprechung für nicht einschlägig, nach der eine einheitliche Leistung, mit dem Steuersatz zu besteuern ist, der dem Hauptbestandteil entspricht, da es die Nutzung der Sauna und des Schwimmbads als gleichwertig einstuft.

Konsequenzen

Wie häufig in derartigen Fällen ist es schwer fassbar, was nun tatsächlich den Ausschlag für die Beurteilung des FG gegeben hat. Das FG verweist u. a. auf den einheitlichen Eintrittspreis, die Werbung im Hinblick auf das Kombiangebot und den im Vergleich zu den marktüblichen Preisen für eine Saunanutzung günstigen einheitlichen Preis. Hätte die Klägerin die Nutzung von Sauna und Schwimmbad einzeln, d. h. unabhängig voneinander, angeboten und bepreist, so hätte es die Entgelte für die Nutzung des Schwimmbads voraussichtlich dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen können. Der Fall zeigt, wie schwierig in solchen Fällen die korrekte Erfassung der Umsätze ist. Den hiermit verbundenen Risiken kann nur durch eine adäquate Beratung im Zuge der Konzeption solcher Einrichtungen begegnet werden. Unsere Experten unterstützen Sie hierbei gerne.

Niedersächsisches FG, Urteil v. 23.5.2023 5 K 3/22

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