Berufliche Eingliederung und Förderung schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Worum geht es? 

Das BAG hat entschieden, dass die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung (SBV) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auch dann andauert, wenn die Anzahl schwerbehinderter Mitarbeiter:innen im Betrieb unter den maßgeblichen Schwellenwert von fünf fällt.

Welche Personen gelten als schwerbehindert?

Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Personen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 30 haben, können ihnen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Über die Gleichstellung entscheidet die Agentur für Arbeit auf Antrag der betroffenen Person.

Was ist die Schwerbehindertenvertretung? 

In Betrieben, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, wird eine SBV gewählt. Wahlberechtigt sind dabei alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Die Aufgabe der SBV ist es, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern, ihre Interessen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Insbesondere ist es eine ihrer Aufgaben, zu überwachen, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Vorgaben eingehalten werden. Eine besondere Verpflichtung des Arbeitgebers besteht darin, die SBV in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Von dieser Verpflichtung umfasst ist auch die Beteiligung der SBV vor Ausspruch einer Kündigung.

Welche besonderen Rechte kommen schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter:innen noch zu?

  • Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Zustimmung hat der Arbeitgeber dort zu beantragen.
  • Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. 
  • Alle Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitnehmer:innen sind zur Einstellung einer Mindestzahl von behinderten Menschen verpflichtet. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von mindestens 125 € zu zahlen.

Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich hierbei um die wichtigsten Regelungen handelt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Bei Fragen und Unterstützungsbedarf zu den Rechten schwerbehinderter und gleichgestellter Mitarbeiter:innen stehen wir Ihnen gerne zur Seite. 

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2022 – 7 ABR 27/21

Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zum Profil von Michael Huth

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Zum Profil von Alexandra Hecht

Alexander Kirsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

Zum Profil von Alexander Kirsch

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink