Ermittlung des Entnahmegewinns für eine Grundstücksentnahme nach Grundstückstausch

Kernaussage

Der BFH hat zur Ermittlung der Anschaffungskosten bei einer Grundstücksentnahme Stellung genommen, wobei das entnommene Grundstück zuvor im Rahmen eines Grundstückstausches erworben wurde.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist Alleinerbe seiner im Jahr 2010 verstorbenen Ehefrau E. Diese hatte bis zu ihrem Tod Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, die sie nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. E brachte im Jahr 1972 im Rahmen eines Umlegungsverfahrens verschiedene Ackerflächen ein und erhielt aus dem Umlegungsverfahren die Flurstücke A und B. Das Flurstück A wurde wiederum 1984 in die Flurstücke C und D aufgeteilt. Im Jahr 1984 tausche E die Grundstücke B und C gegen die Flurstücke F und G. Dabei gingen die Beteiligten von einem Tauschwert der Grundstücke in Höhe von 50.000 DM aus. E erklärte in keinem Wirtschaftsjahr einen Gewinn aus dem Grundstückstausch.

Im August 2008 übertrug E die Grundstücke D und F unentgeltlich auf ihren Sohn. Die Finanzverwaltung sah darin eine Entnahme. Aus der Entnahme des Grundstücks D ergab sich ein nicht abzugsfähiger Entnahmeverlust nach § 55 Abs. 6 EStG. Der Wert für das Grundstück F wurde mit 108.255 € ermittelt, wovon der Buchwert in Höhe von 963 € in Abzug gebracht wurde. Der Buchwert ermittelte sich aus dem anteiligen Buchwert, der im Tauschvertrag hingegebenen Flurstücke B und C. Der Steuerpflichtige legte gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 Einspruch ein, in denen der Entnahmegewinn berücksichtigt wurde. Die Klage gegen die Einspruchsentscheidung wurde vom FG abgewiesen. Mit der Revision rügte der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Revision bergründet ist. Der BFH ist der Auffassung, dass das FG rechtsfehlerhaft die tatsächlichen Anschaffungskosten des Flurstücks F nicht ermittelt hat. Er hat das Urteil zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Dem BFH zu Folge, ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass das Flurstück F zum Betriebsvermögen der E gehörte. Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden. Eine betriebliche Veranlassung wird u.a. dadurch hergestellt, dass die Anschaffung als solche als betrieblicher Vorgang zu werten ist. Ist das angeschaffte Wirtschaftsgut Entgelt für ein weggegebenes Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens, liegt ein ebenfalls betrieblicher Vorgang vor. Dies ist dem BFH zu Folge auch für die Fälle anwendbar, in denen die Erfassung des Wirtschaftsgutes in den Büchern des Steuerpflichtigen unterblieben ist. Dem zu Folge sind im Jahr 1984 die als Gegenleistung erworbenen Flurstücke Betriebsvermögen der E geworden.

Nach Ansicht des BFH hat das FG ebenfalls zu Recht entschieden, dass durch die unentgeltliche Übertragung des Flurstücks F durch E an ihren Sohn, das Flurstück betriebsfremd verwendet wurde und daher aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen war. Der Entnahmewert in Höhe von 108.225 € wurde ebenfalls nach Auffassung des BFH richtig ermittelt, jedoch ist der Entnahmegewinn unzutreffend berechnet worden. Denn das FG hat nur die anteiligen Anschaffungskosten der im Tauschvertrag hingegebenen Flurstücke in Abzug gebracht. Nach Auffassung des BFH sind hingegen als Anschaffungskosten die gemeinen Werte der im Rahmen des Tauschvertrags hingegebenen Flurstücke zu berücksichtigen.

Nach Auffassung des FG wurden nur die anteiligen Anschaffungskosten der im Rahmen des Tausches hingegen Flurstücke berücksichtigt, weil die Ermittlung des gemeinen Wertes der hingegebenen Grundstücke entbehrlich sei, denn der Kläger sei so zu stellen, als habe er den Veräußerungsgewinn nach § 6c i.V.m. § 6b EStG neutralisiert. Dem folgt der BFH nicht, weil für die Ausübung des Wahlrechts zunächst ein Gewinn nach § 6c i.V.m. § 6b EStG erklärt werden müsste, der dann im nächsten Schritt als Betriebsausgabe neutralisiert werden müsste. E hat jedoch keinen Gewinn aus dem Grundstückstausch ausgewiesen und auch nicht die Anschaffungskosten der erworbenen Flurstücke als Betriebsausgabe angesetzt, sodass das Wahlrecht i.S.d. § 6c i.V.m. § 6b EStG nicht ausgeübt wurde.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink