Europäischer Gerichtshof entscheidet: Nicht jede Einstellung bedarf der Kirchenzugehörigkeit

Geklagt hatte eine Berlinerin, die sich bei einem kirchlichen Arbeitgeber 2012 um eine befristete Stelle beworben hatte und wegen – aus ihrer Sicht – fehlender Kirchenzugehörigkeit abgelehnt wurde. Der Rechtsstreit ging bis zum Europäischen Gerichtshof, den das Bundesarbeitsgericht, bei dem der Rechtsstreit mittlerweile anhängig war, in diesem Zusammenhang um die Auslegung der Antidiskriminierungsrichtlinie ersucht hatte. Die Richtlinie zielt auf den Schutz des Grundrechts der Arbeitnehmer ab, nicht u. a. wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, soll aber auch gemäß der Grundrechte der Europäischen Union und damit dem anerkannten Recht der Kirchen auf Autonomie Rechnung tragen.

Der Europäische Gerichtshof entschied nun, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft nur dann zur Bedingung gemacht werden darf, wenn dies für die Tätigkeit "objektiv geboten" ist und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Ob dies der Fall sei, müsse vor Gericht im Einzelfall überprüfbar sein. Das Verlangen einer Kirchenzugehörigkeit im Zusammenhang mit einer Einstellung wird damit für kirchliche Arbeitgeber zumindest für bestimmte Berufsgruppen erschwert.

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