Mitunternehmerschaft bei Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft

Kernaussage:

Eine konkludente Mitunternehmerschaft ist gegeben, wenn Ehegatten gemeinsam in der Landwirtschaft arbeiten und die Eheleute den selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz gemeinsam besitzen oder ein erheblicher Teil jedem Ehegatten im Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört. Dabei ist für die Ermittlung des erheblichen Teils sowohl der land- als auch der forstwirtschaftliche Grundbesitz heranzuziehen.

Sachverhalt:

Die Kläger, ein Ehepaar, betreiben beide einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Klägerin arbeitet im Stall und erledigt die Büroarbeiten. Der Kläger hilft gelegentlich im Forst seiner Ehefrau mit. Die anfallenden Ausgaben aus dem Forstbetrieb werden als Betriebsausgaben beim landwirtschaftlichen Betrieb abgezogen.

In den Streitjahren befand sich im Alleineigentum des Klägers ca. 51 ha landwirtschaftliche Fläche und im Alleineigentum der Ehegattin ca. 17 ha forstwirtschaftliche Fläche. Darüber hinaus besaßen die Kläger gemeinsam ca. 10 ha landwirtschaftliche und ca. 3 ha forstwirtschaftliche Fläche. Der Kläger pachtete in 2007 und 2008 ca. 6,42 ha und in 2009 und 2010 ca. 6,89 ha landwirtschaftliche Fläche dazu. In den Streitjahren 2007 und 2008 verfügte der Kläger über 62,7038 ha und in den Streitjahren 2009 und 2010 über 63,1738 ha luf Nutzfläche; die Klägerin verfügte in den Streitjahren über 24,8687 ha luf Nutzfläche.

Die Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2010 ging davon, aus dass zwischen den Ehegatten eine Mitunternehmerschaft bestehe. Das Finanzamt erließ daraufhin erstmals Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung für die Jahre 2007 bis 2010. Der von den Klägern erhobene Einspruch wurde damit begründet, dass die beiden Kläger trotzt der gelegentlichen Unterstützung des Ehemanns im Stall seiner Ehefrau, zwei getrennte Betriebe betreiben. Darüber hinaus seien die Forstflächen bei der Ermittlung der Anteile des selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht zu berücksichtigen. Dies ergäbe sich aus dem BFH Urteil vom 25.09.2008. Der Anteil der Klägerin wäre daher geringer als 10 %, sodass keine Ehegatten-Innengesellschaft vorläge.

Der Einspruch wurde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung des Finanzamtes ist die forstwirtschaftliche Fläche in die Berechnung miteinzubeziehen, sodass die 10 % Grenze überschritten sei und eine Mitunternehmerschaft von den beiden Eheleuten begründet würde.

Entscheidung:

Die dagegen eingelegte Klage ist nach Auffassung des Finanzgerichts. Nach ständiger Rechtsprechung sind Landwirtsehegatten als Mitunternehmer anzusehen, wenn der selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Ehegatten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zum Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten. Dies gilt auch dann, wenn die Eheleute keinen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben.  Hierbei ist von einem durch schlüssiges Verhalten (konkludentes Verhalten) zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag auszugehen.  Nach Auffassung des FG liegt im Fall der beiden Ehegatten eine stillschweigende Mitunternehmerschaft vor. Denn jeder Ehegatte besitzt einen erheblichen Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Alleineigentum oder zu Miteigentum und die beiden Eheleute arbeiten gemeinschaftlich.

Der im Allein- und Miteigentum des Klägers befindliche Anteil am Gesamtgrundbesitz stellt einen erheblichen Teil dar, weil die 10 % überschritten ist. Im Ergebnis verfügt der Kläger im Jahr 2007 und 2008 über ca. 62 ha und im Jahr 2009 und 2010 über ca. 63 ha land- und forstwirtschaftliche Fläche. Die Klägerin verfügt im Allein- und Miteigentum in den Jahren 2007 bis 2010 über ca. 24 ha land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz. Der Anteil der Klägerin für das Jahr 2007 und 2008 beträgt damit 28,40 % und für das Jahr 2009 und 2010 28,25 %.

Nach Auffassung des FG sind bei der Berechnung die forstwirtschaftlichen Flächen miteinzubeziehen. Anhand des BFH-Urteil vom 25.09.2008, auf das sich die Steuerpflichtigen beziehen, lässt sich keine explizite Reduktion auf landwirtschaftliche Flächen bei der Berechnung des Anteils erkennen. Vielmehr waren in dem Streitfall keine forstwirtschaftlichen Flächen vorhanden. Der BFH arbeitet jedoch in dem Urteil eindeutig heraus, dass bei der Berechnung ebenfalls forstwirtschaftliche Grundstück einzubeziehen sind.

Die Entscheidung beruht auf der besonderen Bedeutung des Grund und Bodens für die Landwirtschaft. Der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks wird Eigentümer der erzeugten und weiter verwertbaren Früchte. Wenn der Eigentümer das Grundstück selbst bewirtschaftet bzw. er es bewirtschaften lässt, betätigt er sich landwirtschaftlich. Für forstwirtschaftliche Grundstücke gilt der gleiche Grundsatz der Fruchtziehung, wie für die Landwirtschaft. Da die Ehegatten daneben gemeinsam in der Land- und Forstwirtschaft gearbeitet haben, sei von einer Mitunternehmerschaft auszugehen.

Hinweise:

Nachdem Revision zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen wurde, haben die Kläger Revision eingelegt (BFH: IV R 22/16).

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