Abberufung von GmbH-Geschäftsführern

Kernaussage

Bei der Abberufung oder Kündigung des Anstellungsvertrags des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH aus wichtigem Grund überprüft das Gericht den Gesellschafterbeschluss darauf, ob die objektiven Voraussetzungen für den wichtigen Grund tatsächlich im Zeitpunkt des Beschlusses gegeben waren.

Sachverhalt

Der Kläger hält 49 % der Anteile an der beklagten GmbH. Sein Mitgesellschafter hält 51 % der Anteile und ist Alleingeschäftsführer. Bei einer Gesellschafterversammlung im November 2014, bei der der Alleingeschäftsführer auch der Versammlungsleiter war, beantragte der Kläger - wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen -, den Alleingeschäftsführer aus wichtigem Grund abzuberufen und dessen Anstellungsvertrag fristlos zu kündigen. Beide Anträge wurden in der Gesellschafterversammlung abgelehnt, der Geschäftsführer und Versammlungsleiter stimmte mit ab. Die vom Kläger angefochtenen Beschlüsse wurden durch das zuständige Land- und das Oberlandesgericht überprüft und nicht aufgehoben.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ebenfalls ab. Maßstab für die gerichtliche Überprüfung des Gesellschafterbeschlusses ist, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung ein wichtiger Grund vorlag oder nicht. Die Beweislast dafür trägt der Kläger. Dieser objektive Prüfungsmaßstab ändert sich auch nicht, wenn das vom Kläger vorgetragene Stimmverbot für den Gesellschafter-Geschäftsführer vorgelegen und er dennoch mitabgestimmt hätte. Der Meinungsstreit über die Voraussetzungen, unter denen der Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abstimmung über die Abberufung oder Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund in der Gesellschafterversammlung einem Stimmverbot unterliegt, bedurfte hier keiner Entscheidung. Im vorliegenden Fall war kein wichtiger Grund für die Abberufung und die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers der GmbH gegeben.

Konsequenz

Bei der Abberufung und Kündigung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund ist im ersten Schritt darauf zu achten, dass ein wichtiger Grund objektiv vorliegt. Erst im zweiten Schritt sind abstimmungserhebliche Stimmrechtsverbote zu beachten. Anderenfalls kann die Beschlussfassung unwirksam sein.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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