Impfungen gegen Blauzungenkrankheit
Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Verordnung vom 2.5.2008 alle Tierhalter zur Impfung von allen Schafe, Ziegen und Rindern gegen die Blauzungenkrankheit verpflichtet. Der Impfstoff wird von den zuständigen Veterinärämtern an die Tierärzte ausgeliefert.
Umsatzsteuersatz bei Leistungen des Tierarztes
Grundsätzlich unterliegen die Leistungen der Tierärzte dem Regelsteuersatz von 19 %. Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % kann nur für die Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen, in Anspruch genommen werden. Hierzu zählen prophylaktische und therapeutische Maßnahmen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften (z.B. die Impfung gegen Maul- und Klauenseuche). Die Lieferung von Impfstoffen durch die Pharmaindustrie an Tierseuchenkassen ist nicht begünstigt, weil diese Lieferungen keinen unmittelbar begünstigen Zweck dienen.
Die Durchführung der Impfung durch den Tierarzt an den jeweiligen Tierhalter unterliegen dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG, sofern es sich bei dem behandelten Tier um Zuchttiere handelt. Dabei sind Zuchttiere die in der Anlage 2 Nr. 1 des UStG aufgeführten Nutztierarten, die in Beständen stehen, die zur Vermehrung bestimmt sind und deren Identität gesichert ist. Dabei genügt es, wenn das Tier einem zur Vermehrung bestimmten Bestand angehört. Irrelevant ist dabei, ob das einzelne Tier tatsächlich zur Zucht verwendet wird. Wird ein Tier geimpft, das nicht als Zuchttier nach den vorgenannten Grundsätzen zu klassifizieren ist, muss der Regelsteuersatz angewendet werden.
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Entgelt, das der Tierarzt für seine Tätigkeit erhält. Entgelt ist dabei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Dazu gehört ebenfalls, das was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer gewährt, sodass Beihilfen der öffentlichen Hand Entgelt von dritter Seite sind und daher mit in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einfließen.
Vorsteuerabzug
Der Tierhalter kann, sofern die Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind, den Vorsteuerabzug aus der Tierarztrechnung in Anspruch nehmen. Dafür muss der jeweilige Tierhalter eindeutig als Rechnungsempfänger hervorgehen. Hingegen führen Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, die eine staatliche Stelle als Empfänger der Leistung benennen, zu einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG, sodass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
Besteuerung der öffentlichen Hand
Die Lieferung des Impfstoffs von der Pharmaindustrie an die öffentliche Hand ist mit dem Regelsteuersatz zu versteuern. Die Weiterlieferung des Impfstoffs von der öffentlichen Hand, unabhängig davon ob dieser direkt an den Tierarzt oder den Tierhalter geliefert wird, unterliegt nicht der Umsatzsteuer.