Keine Verzugspauschale bei verspäteter Gehaltszahlung

 

Sachverhalt

Im zu entscheidenden Streitfall hatte ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber, ein Bauunternehmen, auf Zahlung einer Besitzstandszulage geklagt. Da der Arbeitgeber sich mit der Zahlung bereits in Verzug befunden hat, beanspruchte der klagende Arbeitnehmer neben der Zahlung der Zulage nebst Zinsen auch noch die Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40 € von seinem Arbeitgeber. Er bekam zunächst in vollem Umfang recht.

Entscheidung

Gegen die Zahlung der Verzugspauschale wehrte sich der Arbeitgeber indes vor dem Bundesarbeitsgericht – und zwar mit Erfolg. Seit Juli 2014 hat ein Gläubiger bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40 € je Monat. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden jedoch, dass dieser Anspruch im Arbeitsrecht nicht besteht, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Rückstand ist. Begründet wird dies damit, dass die gesetzliche Regelung zur Verzugspauschale zwar dem Grundsatz nach auch Ansprüche auf Arbeitsentgelt erfasse. Gleichwohl schließt die Spezialvorschrift im Arbeitsrecht nicht nur einen prozessualen, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung wegen Beitreibungskosten in der ersten Instanz aus. Der Arbeitgeber musste damit „nur“ die Zulage und Zinsen, nicht aber die ebenfalls geltend gemachte Verzugspauschale zahlen.

Konsequenz

Die in dieser Frage lang erwartete Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts schafft endlich Klarheit. Bislang war lange Zeit stark umstritten, ob der Anspruch auf eine Verzugspauschale auch im Arbeitsrecht besteht. Jetzt wurde klargestellt, dass ein Anspruch – jedenfalls bei erstinstanzlichen Entscheidungen – nicht besteht.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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