Mitunternehmerinitiative eines Kommanditisten als Voraussetzung der Durchschnittssatzbesteuerung einer Tierhaltungskooperation

Kernaussage

Nach Ansicht des BFH verhindert die mangelnde Mitunternehmerinitiative von Kommanditisten nicht die Durchschnittssatzbesteuerung einer Tierhaltungskooperation, wenn sie aufgrund der überlassenen Vieheinheiten, die wesentliche Grundlage der Tierhaltungskooperation bestimmen.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist eine KG, deren Unternehmensgegenstand die Produktion und Aufzucht von Ferkeln ist. Die Steuerpflichtige erzielte landwirtschaftliche Einkünfte i.S.d. § 51a BewG. Komplementärin der KG ist M zu 98 %, die Kommanditisten sind N und S mit jeweils 1 %. Im Jahr 2011 wurde beantragt das Umsatzsteuersignal zu löschen, weil ausschließlich Umsätze gemäß § 24 UStG erbracht würden. Dem Antrag wurde ab dem Jahr 2010 entsprochen.

Die Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2013 kam zu dem Entschluss, dass die Kommanditisten nicht als Mitunternehmer anzusehen seien, weil sie nach dem Gesellschaftsvertrag keinerlei Entscheidungskompetenzen hätten. Daher könne die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nicht angewendet werden. Das Finanzamt setzte dementsprechend Umsatzsteuer und Vorsteuern fest. Der Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 blieb erfolglos, woraufhin von der Steuerpflichtigen Klage erhoben wurde. Diese wurde vom FG ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Die Steuerpflichtige legte daraufhin Revision gegen das Urteil ein.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Klage begründet ist. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Rechtsfrage zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückzuweisen. Das FG habe zu Unrecht angenommen, dass die Kommanditisten keine Mitunternehmer seien.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 UStG sind u.a. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, sofern die Tierbestände nach §§ 51 und 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. Dabei verweist § 51a BewG auf § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG, der auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 EStG verweist und damit voraussetzt, dass die Gesellschafter im ertragsteuerlichen Sinne Mitunternehmer sind.

Der BFH hat mit Urteil vom 01.09.2011 (Az.: II R 67/09) bereits entschieden, dass der Begriff der Gesellschaft i.S.d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG nicht zivilrechtlich, sondern ertragsteuerlich zu verstehen ist. Entscheidend ist daher, dass eine Mitunternehmerschaft im ertragsteuerlichen Sinne vorliegt. Mitunternehmer i.S.d. § 15 EStG ist wer Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative trägt. Die Merkmale können dabei unterschiedlich ausgeprägt sein, sie müssen jedoch beide vorliegen. Der Gesellschaftsvertrag und dessen tatsächliche Durchführung muss für das Vorliegen der Mitunternehmerstellung derart ausgestaltet sein, dass die Mitwirkungsrechte nicht wesentlich hinter denjenigen zurückbleiben, die handelsrechtlich das Bild eines Kommanditisten abdecken.

Im Streitfall ist der BFH der Auffassung, dass die Kommanditisten als Mitunternehmer anzusehen sind. Denn die Kommanditisten tragen unstreitig das Mitunternehmerrisiko. Ebenfalls ist dem BFH zufolge das Kriterium der Mitunternehmerinitiative erfüllt.

Die Mitunternehmerstellung eines Kommanditisten scheidet nicht bereits deshalb aus, weil seine Initiativrechte nur in den Rechten als Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung und den Kontrollrechten, die § 166 HGB dem Kommanditisten einräumt, bestehen. Auch ein Kommanditist, dessen Widerspruchsrecht nach § 164 HGB ausgeschlossen ist, könne Mitunternehmer sein, ohne dass sein Mitunternehmerrisiko über das beschriebene typische Risiko eines Kommanditisten hinaus erhöht sein müsste.

Der BFH führt aus, dass im Streitfall bei der Würdigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Kommanditisten insgesamt bestimmenden Umstände außerdem zu berücksichtigen ist, dass N und S nicht nur kapitalmäßig an der KG beteiligt sind, sondern ihr auch 609 bzw. 423 freie Vieheinheiten i.S. von § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d BewG a.F. übertragen haben. Dagegen ist der Komplementär M zwar kapitalmäßig mit einer Einlage in Höhe von 9.800 EUR und dem sich daraus ergebenden Stimmengewicht an der Gesellschaft beteiligt, jedoch hat er der Klägerin nur 200 freie Vieheinheiten übertragen.

Hinweis

Dem BFH zufolge durfte das FG die Klage nicht abweisen. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif, da noch Feststellungen vom FG zu treffen sind, ob die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung vorliegen.

Zwar kann der Komplementär in keinem Fall an einer seiner Interessen wahrenden Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung gehindert werden, was das FG als entscheidungserheblich beurteilte. Dabei habe es aber nicht berücksichtigt, dass die Kommanditisten über die Anzahl überlassener Vieheinheiten die Geschicke der Gesellschaft wesentlich beeinflussen können.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink