Keine Anschaffungskosten bei Anwachsung VuV Gesellschaftsanteil mit Schulden

Kernaussage

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen vermögensverwaltenden Gesellschaft entstehen beim verbleibenden Gesellschafter keine Anschaffungskosten durch die Anwachsung der Gesellschaftsverbindlichkeiten bei ihm.

Sachverhalt

Die Kläger sind die Beteiligten einer Grundstücksgemeinschaft (GG). Gegenstand des Unternehmens der GG war im Streitjahr 2008 der Erwerb, der Ab- und Ausbau und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

Einer der Rechtsvorgänger der GG war die B & A GbR (B & A). Neben dem Kläger zu 1. war in gleicher Höhe der Gesellschafter B an der B & A beteiligt. B geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die letztlich dazu führten, dass das Insolvenzgericht durch Beschluss das Insolvenzverfahren über das Vermögen des B eröffnete. Dann schloss der Kläger zu 1. mit dem Insolvenzverwalter des B eine Vereinbarung zum Auseinandersetzungsanspruch des B, wonach der Kläger zu 1. an den Insolvenzverwalter einen Abfindungsbetrag in Höhe von 50.000 € zu zahlen hatte. Ebenso wurde vereinbart, dass B (rückwirkend) aus der B & A GbR ausscheide.

Die GG gab ihre Feststellungserklärung für das Streitjahr 2008 im Folgejahr 2009 beim Finanzamt ab. Als Werbungskosten machte die GG Schuldzinsen sowie AfA geltend. Die Kläger legten als Gesellschafter der GG Einspruch ein. Sie beantragten die Änderung des angefochtenen Bescheids in der Weise, dass weitere AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen seien. Durch Übernahme von Verbindlichkeiten der B & A, namentlich in Höhe des negativen Kapitalkontos des insolventen Gesellschafters B sowie der Zahlung an den Insolvenzverwalter, seien der GG nachträgliche Anschaffungskosten auf das Vermietungsobjekt entstanden. Das Einspruchsverfahren ruhte bis zur Entscheidung des von der B & A beim Niedersächsischen Finanzgericht geführten Klageverfahrens. In diesem Klageverfahren sollte vor allem geklärt werden, ob durch das Ausscheiden des B aus der B & A eine Vollbeendigung der B & A eingetreten sei, also die B & A danach als Einzelunternehmen des Klägers zu 1. weitergeführt worden sei.

Dieses Klageverfahren wurde durch Urteil beendet. Nach dieser Entscheidung sei die B & A vollbeendet gewesen. Die bis zu diesem Zeitpunkt als zweigliedrige Gesellschaft geführte B & A habe der Kläger zu 1. dann als Einzelunternehmen fortgeführt. Sämtliche gesellschaftsrechtlichen Ansprüche seien durch die Vereinbarung des Klägers zu 1. mit dem Insolvenzverwalter abgerechnet worden, mithin durch die Zahlung der 50.000 € abgegolten. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig, so dass das Einspruchsverfahren fortgeführt werden konnte. Welches jedoch ohne Erfolg blieb.

Entscheidung

Die dagegen gerichtete Klage ist nach Ansicht des FG Niedersachsen nur in geringem Umfang begründet. Der angefochtene Feststellungsbescheid ist nur insoweit zu ändern, als wegen bisher vom Beklagten zu Unrecht unberücksichtigt gelassener nachträglicher Anschaffungskosten in Höhe von 50.000 € weitere AfA-Beträge als Werbungskosten im Rahmen der Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind. Während der Beklagte im angefochtenen Feststellungsbescheid die Einnahmen aus der Vermietung in zutreffender Höhe berücksichtigt hat, ist im Bereich der Werbungskosten eine Neuberechnung und Änderung wegen noch zu berücksichtigender AfA-Beträge erforderlich.

Bezüglich der Berechnung der AfA folgt das FG zunächst der Entscheidung zum zuvor geführten Klageverfahren, dass die B & A mit dem Ausscheiden des insolventen Gesellschafters B vollbeendet gewesen ist. Die B & A existierte demnach ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als zweigliedrige Unternehmensform, sondern nur noch als Einzelunternehmen des Klägers zu 1. Die Vollbeendigung der B & A und das Ausscheiden des B ergeben sich jedoch nicht nur aus der Auslegung des Gesellschaftsvertrags, sondern vor allem auch aus der Vereinbarung des Klägers zu 1. mit dem Insolvenzverwalter des B. Danach war das Ausscheiden des B, wenn es denn noch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens quasi automatisch bewirkt worden ist, aktiv durch Vertragsschluss erfolgt. Selbst wenn dieser Vertragsschluss das Ausscheiden des B aus der B & A anders geregelt haben sollte als der Gesellschaftsvertrag, so hat diese einzelvertraglich getroffene Vereinbarung Vorrang.

Die Übernahme des Anteils des B durch den Kläger zu 1. war eine entgeltliche Übernahme. Zum einen ergibt sich dies bereits aus dem vom Kläger zu 1. an den Insolvenzverwalter gezahlten Abfindungsguthaben in Höhe von 50.000 €. Zum anderen liegt eine unentgeltliche Übertragung eines Anteils nur dann vor, wenn sich die Beteiligten darüber einig sind, dass er aufgrund einer Schenkung übergehen sollte. Die zerstrittenen Beteiligten der B & A waren weit davon entfernt, sich gegenseitig etwas unentgeltlich zuwenden zu wollen. Der für den B handelnde Insolvenzverwalter hätte hingegen sogar pflicht- und treuwidrig gehandelt, wenn er dem Kläger zu 1. etwas schenkweise überlassen
hätte.

Als Entgelt des Klägers zu 1. für den Erwerb des Anteils des B ist jedoch lediglich der an den Insolvenzverwalter des B gezahlte Betrag von 50.000 € anzusetzen. Dies sind gleichzeitig die (nachträglichen) Anschaffungskosten für diesen Anteil. Mit dem Anteil des B hat der Kläger die mit diesem Anteil verkörperte organisatorische Einheit, also den hälftigen Anteil an der B & A, übernommen. Der Kläger zu 1. hat hingegen nicht die einzelnen zum Vermögen der GG gehörenden Wirtschaftsgüter übernommen. Eine Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter des Gemeinschafts- oder Gesamthandsvermögens einzelnen Gesellschaftern zugewiesen werden, hat gerade nicht stattgefunden.

Entgegen der Auffassung der Kläger stellen weder die „Übernahme“ der Verbindlichkeiten der B & A durch den Kläger zu 1. noch die „Übernahme des negativen Kapitalkontos des B“ Anschaffungskosten des Klägers zu 1. dar. Wie im betrieblichen Bereich führt auch im Bereich der Vermögensverwaltung die Übernahme von Schulden einer Personengesellschaft nicht zu einem Veräußerungspreis. Vielmehr gehören die Schulden der Unternehmung zu der betrieblichen bzw. vermögensverwaltenden Einheit.

Hinweis

Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht (Az.BFH: IX B 81/17).

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