Bundesregierung plant derzeit keine Änderung der Umsatzsteuerpauschalierung bei Landwirten

Kernaussage

Die Bundesregierung teilt mit, dass sie derzeit, trotz Kritik des Bundesrechnungshofes und eines möglichen Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission, keine Änderung der Umsatzsteuerpauschalierung plant.

Inhalt

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort (BT-Drs. 19/2062) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP (BT-Drs. 19/1793) mitgeteilt, dass sie die Regelung aufgrund einer Kritik des BRH und vor dem Hintergrund eines möglichen Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission überprüft hat. Sie erachtet die Pauschalierungsregelung nach wie vor als EU-rechtskonform. Eine Änderung sei nicht geplant.

Hintergrund

Da die Umsatzsteuer-Pauschalierung in Deutschland nicht nur für landwirtschaftliche Kleinbetriebe, sondern für alle Betriebsgrößen möglich ist, rügte die EU-Kommission Deutschland mit Schreiben vom 08.03.2018 hinsichtlich des zu weiten Anwendungsbereichs der Pauschalierungsregelung (LuF-NL Nr. 5/2018). Deutschland hat zwei Monate Zeit zu den Rügen Stellung zu nehmen. Parallel hat die FDP-Fraktion eine kleine Anfrage mit Fragen zur Umsatzsteuerpauschalierung an die BReg gerichtet.

In ihrer Antwort führte die BReg aus:

Nach den veröffentlichten Daten der Agrarstrukturerhebung (Gewinnermittlung und Umsatzbesteuerung) des Statistischen Bundesamtes gab es 2016 rund 275 Tsd. landwirtschaftliche Betriebe, von denen rund 181 Tsd. – also rund 66 Prozent – die Umsatzsteuerpauschalierung angewendet haben.

Die Pauschalregelung des § 24 UStG geht auf das Jahr 1968 zurück. Die deutsche Rechtslage gründet auf Artikel 295 ff. der Richtlinie 2006/EG und ist aus Sicht der Bundesregierung EU-rechtskonform . Diese Auffassung wird die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission vertreten.

Die Bundesregierung hat angesichts der von der Kommission angesprochenen Kritik des deutschen Bundesrechnungshofes die Methode zur Berechnung der Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte überprüft und erachtet sie nach wie vor als rechtskonform.

Die Bundesregierung plant keine Änderungen an der umsatzsteuerlichen Sonderregelung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Sie sieht daher keine Veranlassung, Merkmale für Kleinbetriebe zu definieren oder Kriterien für eine Klassifizierung nach Betriebsgrößen festzulegen.

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