Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsvermögen und Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen einer PersG

Kernaussage

Eine begünstigte Investition i.S.d. § 7g EStG liegt auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn in der Gesamthandsbilanz abgezogen wurde und die Investition im Sonderbetriebsvermögen eines der Gesellschafter erfolgt.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GbR, die 2001 zwischen den Eheleuten A. und B. X. zum Zweck der gemeinsamen Bewirtschaftung ihres auf dem Gebiet der Weinerzeugung tätigen landwirtschaftlichen Betriebs gegründet worden ist. Am Gewinn und Verlust sind der Gesellschafter A. X. zu 80% und die Gesellschafterin B. X. zu 20% beteiligt. A. X. hält in seinem Sonderbetriebsvermögen die gesamten Betriebsflächen, sämtliche Wirtschaftsgebäude, die langfristigen Verbindlichkeiten und die Liefer- und Absatzverträge und Beteiligungen an Bezugs- und Absatzgenossenschaften. Sämtliche Betriebsvorrichtungen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die Rebanlage, sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung sowie das Vorratsvermögen einschließlich der Weinbestände befindet sich im Gesamthandsvermögen der GbR. Diese ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und jeweils bezogen auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, das vom 01. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres reicht.

In ihrer Gesamthandelsbilanz für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 bildete die GbR zum 30. Juni 2008 Investitionsabzugsbeträge für geplante Investitionen im Bereich der Kellerausstattung in Höhe von 40.000 € und für einen Schraubverschließer in Höhe von 4.000 €. Den Gewinn des Wirtschaftsjahres, der anteilig je zur Hälfte in den festzustellenden Gewinn der Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 einfloss, minderte sie entsprechend. Das beklagte FA stellte die Einkünfte der GbR aus Land- und Forstwirtschaft für 2007 mit Bescheid vom 08. Juli 2009 und für 2008 mit Bescheid vom 25. August 2010 insoweit erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einheitlich und gesondert fest.

Die GbR reichte die Gewinnermittlung einschließlich der Sonderbilanz am 03. September 2012 beim FA ein. Parallel dazu hatte das FA im Februar 2012 eine Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 durchführen lassen. Mit Bescheiden vom 27. November 2012 änderte das FA die Feststellungsbescheide. Die Investitionsabzugsbeträge wurden rückgängig gemacht und der festgestellte Gewinn wurde insoweit für jedes der beiden Streitjahre um 22.000 € erhöht. Das FA führte aus, dass, wenn der Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG im Gesamthandsvermögen gebildet werde, die Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen zu keiner begünstigten Anschaffung im Sinne der Vorschrift führe. Der dagegen eingelegte Einspruch bleibt ohne Erfolg. Am 30. August 2013 reichte die GbR Klage beim FG ein.

Entscheidung

Die Klage wurde für zulässig und begründet erklärt. Die Feststellungsbescheide des Beklagten für die Streitjahre und die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen die GbR in ihren Rechten. Entgegen der Auffassung des FA führt bei Personengesellschaften der Umstand, dass bei einem vom Gesamthandsgewinn abgezogenen Investitionsabzugsbetrag die geplante Investition später von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird, nicht zur gewinnerhöhenden Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags.

Maßgebend dafür, ob der im Wirtschaftsjahr 2007/2008 zu Lasten des Gesamthandsgewinns abgezogene Investitionsabzugsbetrag nach dem Ende des dritten darauffolgenden Wirtschaftsjahres, mithin nach dem 30. Juni 2011, nicht wieder rückgängig zu machen ist, ist es daher, ob die Anschaffung oder Herstellung des betreffenden begünstigten Wirtschaftsguts auch dann wenn sie im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters stattfindet, die Rechtsfolge des §7g Abs.2 Satz 1 EStG auslöst und mithin im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zu einer gewinnerhöhenden Hinzurechnung des betreffenden Betrags führt.

Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg ist die Streitfrag zu bejahen. Dafür spricht, dass bei Personengesellschaften im Rahmen der Auslegung der Vorschriften des anstelle des „Steuerpflichtigen“ die „Gesellschaft“ tritt. Daraus ergibt sich, dass die Regelungen des §7g EStG insoweit, als sie auf andere als Einzelunternehmer erstreckt werden, betriebs- und nicht personenbezogen auszulegen sind. Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört aber in steuerlicher Hinsicht nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Als Folge der sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebenden betriebsbezogenen Betrachtung verfügt die Personengesellschaft für die Zwecke des §7g EStG über einen einheitlichen Betrieb, der sowohl das gesamthänderisch gebundene Betriebsvermögen als auch das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter umfasst. Aus der Einheitlichkeit des Betriebs folgt, dass es im Bereich des Investitionsabzugsbetrags für die Prüfung, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für die der Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, ohne Bedeutung ist, ob im Bereich des Gesamthands- oder des Sonderbetriebsvermögens investiert worden ist.

Hinweis

Da die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist wurde die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen..

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