Investitionsabzugsbetrag bei Betreiben einer Photovoltaikanlage und eines Autohauses

Kernaussage

Der Betrieb eines Einzelhandels und einer Photovoltaikanlage kann in der Regel nicht als einheitlicher Gewerbebetrieb angesehen werden. Streithintergrund ist vorliegend die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages im Rahmen der Gewinnermittlung des Autohauses für die Errichtung einer Photovoltaikanlage.

Sachverhalt

Der Kläger A erzielte im Streitjahr gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Autohauses. Den Gewinn des Einzelunternehmens ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Bei der dem FA eingereichten Einkommensteuererklärung brachte der A bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Autohaus einen Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage gewinnmindernd in Ansatz. Das FA berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag insgesamt nicht, weil der Betrieb der Photovoltaikanlage einen eigenen Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ darstelle, der mit der Anschaffung der Anlage neu entstanden sei. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG kam "im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände des Streitfalls" zu der Überzeugung, dass der Betrieb der Photovoltaikanlage einen eigenständigen Gewerbebetrieb darstelle. Da der A zudem weiterhin keinerlei Nachweis für das Bestehen einer Investitionsabsicht bereits am Schluss des Wirtschaftsjahres 2010 erbracht hatte, gewährte ihnen die Vorinstanz auch in Bezug auf den Betrieb der Photovoltaikanlage als selbstständiges Gewerbebetrieb keinen Investitionsabzugsbetrag.

Entscheidung

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wurden in der Sache als unbegründet zurückgewiesen. Die von A zur Beantwortung gestellte Frage, ob eine Photovoltaikanlage, in der neben der Einspeisung des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz auch ein nicht unwesentlicher Teil des erzeugten Stroms im bereits vorhandenen Gewerbebetrieb verbraucht wird, zusammen mit diesem einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellt, wenn die erforderliche organisatorische und finanzielle Verflechtung gegeben ist oder ob eine Photovoltaikanlage immer einen eigenständigen Betrieb bildet, wenn nicht neben dem Selbstverbrauch noch andere Umstände hinzukommen, die einen einheitlichen Gewerbebetrieb rechtfertigen, erwies sich nicht als klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage.

Der BFH hat in seinen bereits von der Vorinstanz angeführten Urteilen klargestellt, dass es für die Frage, ob mehrere gewerbliche Betätigungen, die ein und derselbe Unternehmen ausübt, zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammenzufassen sind, auch bei der nachträglichen Anschaffung bzw. dem Betrieb von Photovoltaikanlagen stets auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommt. Der von A ins Zentrum der Nichtzulassungsbeschwerde gerückte Umstand, dass der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom zu einem nicht unerheblichen Anteil (21,3 %) in dem vom A betriebenen Autohaus genutzt wurde, begründete einen zu berücksichtigenden Teilaspekt dar, den auch das FG in seine Abwägung einbezog hatte. Mehr war insoweit aus Rechtsgründen nicht erforderlich.

Hinweis

Da, mit der Neufassung des § 7g EStG (geltend für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden), die Verpflichtung zum Nachweis der Investitionsabsicht und der Funktionsbenennung weggefallen ist, dürfte es in Zukunft leichter sein, den Investitionsabzugsbetrag geltend machen zu können. Allerdings bleibt es dabei, dass der IAB dem richtigen Betrieb zuzuordnen ist.

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