Keine Umsatzsteuerpauschalierung bei Beweidung durch Schafe

Kernaussage

Umsätze aus Leistungen durch Schafbeweidung zu Naturschutzzwecken unterliegen der Umsatzbesteuerung zum Regelsteuersatz. Sie gehören nicht zu landwirtschaftlichen Dienstleistungen, die der Pauschalbesteuerung nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG unterliegen.

Sachverhalt

Der Kläger erzielte aus einer Schäferei Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG. Beim zuständigen Landwirtschaftsamt wurde der Betrieb als Ackerbaubetrieb mit Tierzucht geführt (nicht als Wanderschäferei). Die Schafe des Klägers wurden teilweise lebend verkauft, teilweise zur Beweidung eingesetzt sowie teilweise geschlachtet und zu Wurstprodukten verarbeitet. Die Ernährung der Schafe erfolgte überwiegend durch Beweidung von Grünflächen. In den Streitjahren führte der Kläger u.a. Dienstleistungen in Form von Beweidung fremder Flächen eines Nichtlandwirtes durch. Aufgrund eines Vertrags über die Erhaltungs- und Entwicklungspflege der Grünflächen beweidete er das Areal durch Schafbeweidung als Huteschafbeweidung im freien Durchtrieb mit teilweiser Entbuschung jüngerer Brachebereiche. Die Tiere wurden tagsüber vom Kläger und seinen Hütehunden überwacht und abends in ein elektrisch umzäuntes Areal geführt, in dem sie übernachteten. Der Kläger stellte für seine Dienstleistung 10,7 % Umsatzsteuer in Rechnung.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Umsätze aus der Schafbeweidung nicht nach § 24 UStG der Durchschnittssatzbesteuerung unterlägen, sondern mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu besteuern seien. Der Leistungsempfänger sei kein Landwirt und die Leistung diene nicht landwirtschaftlichen Zwecken. Der Kläger erhob nach erfolglosem Einspruch hiergegen Klage.

Entscheidung

Das FG teilt die Auffassung des FA, wonach dieses die Umsätze aus Leistungen durch Schafbeweidung der Umsatzbesteuerung zum Regelsteuersatz unterworfen hat. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist die Regelung der Umsatzsteuerpauschalierung nach § 24 UStG richtlinienkonform auszulegen Die richtlinienkonforme Auslegung von § 24 UStG hat zur Folge, dass er seinem Wortlaut nach zwar auf \"die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze\" Anwendung findet, damit aber nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Dienstleistungen gemeint sind, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. seit dem 1.1.2007 Art. 295 ff. MwStSystRL Anwendung findet.

Nach Art. 25 Abs. 2 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwStSystRL gelten als landwirtschaftliche Dienstleistungen auch Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Grundsätzlich ist eine enge Auslegung geboten, da die Pauschalregelung eine Ausnahme von der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung der Richtlinie darstellt.

Bei Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei den streitbefangenen Leistungen aus der Schafbeweidung nicht um landwirtschaftliche Dienstleistungen, die der Pauschalbesteuerung unterliegen. Zwar ist die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Dienstleistungen eines Land- oder Forstwirtes nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Dienstleistungsempfänger kein Land- oder Forstwirt ist, da sich eine derartige Begrenzung des Anwendungsbereichs der Pauschalbesteuerung weder den unionsrechtlichen Vorgaben noch den einschlägigen nationalen Bestimmungen entnehmen lässt. Dennoch tragen Dienstleistungen an Nichtlandwirte normalerweise nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung bei, wie dies von Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG und von Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwSystRL vorausgesetzt wird. Davon sei hier auszugehen, denn die vom Kläger mit Hilfe seiner Schafe gegenüber dem Nichtlandwirt erbrachten Leistungen dienten keinen landwirtschaftlichen Zwecken, sondern der Erhaltungs- und Entwicklungspflege zum Zwecke des Naturschutzes und zur Erhaltung von Kulturgut.

Hinweis

Das FA hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen V R 34/17 beim BFH anhängig ist.

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