Entschädigung für Schließung eines Bahnüberganges

Kernaussage

Eine vertraglich vereinbarte Zahlung im Zusammenhang mit der Schließung eines Bahnübergangs stellt ein umsatzsteuerliches Entgelt i.S.d. § 10 UStG dar.

Sachverhalt

Der Kläger L ist Landwirt. Im Streitjahr 2006 unterlag er mit seinen land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.

Beim Bau einer parallel zur Bundesstraße gelegenen Eisenbahnlinie wurden von der Eisenbahngesellschaft für die betroffenen Landwirte Übergänge über die Bahngleise geschaffen. Der Bahnübergang gewährleistete den unmittelbaren Zugang von der Hofstelle zu den jenseits der Bahntrasse gelegenen landwirtschaftlichen genutzten Eigentumsflächen des L. Die DB Netz AG beabsichtigte aus Gründen der Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs durch Planfeststellungsbeschluss die Schließung von Privatweg-Bahnübergängen, unter anderem auch den des L. Mit Vereinbarung zwischen der AG und dem L stimmte der L der Aufhebung des Bahnübergangs zu. Die AG verpflichtete sich in der Vereinbarung zum Bau eines Ersatzwegs und für die aus der Bahnübergangsaufhebung resultierenden Betriebserschwernisse zur Zahlung eines Entschädigungsbetrags. Auch die aus der Entschädigungszahlung entstehenden Steuerbelastungen sollten dem L von der AG erstattet werden. Der Bahnübergang sollte erst nach Fertigstellung der Sicherungsanlage an einem anderen Bahnübergang, zu dem der zu bauende Ersatzweg führte, und nach Fertigstellung des Ersatzweges geschlossen werden. Die Entschädigungszahlung war nach Schließung des Bahnübergangs (2006) zu zahlen. In den folgenden Jahren (ab 2006) erhielt der L Zahlungen von der AG, u.a. zur Abgeltung der Einkommensteuer des Klägers.

Das Finanzamt (FA) war der Auffassung, der L habe in 2006 eine Leistung an die AG erbracht, die nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG falle und dem Regelsteuersatz unterliege. Die an den L gezahlte Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse sei umsatzsteuerliches Entgelt und erließ daher für 2006 einen erstmaligen Umsatzsteuerbescheid. Der dagegen eingelegte Einspruch des L, in dem er u.a. vortrug es handele sich um Schadenersatz, blieb erfolglos. Auch sein Argument, dass FA habe einen falschen Leistungszeitpunkt angenommen, da die Vereinbarung mit der DB Netz AG bereits in 2005 abgeschlossen worden sei, hatte keinen Erfolg. Bereits ab diesem Zeitpunkt habe die DB Netz AG über den Bahnübergang verfügen und seine Schließung veranlassen können. Der tatsächliche Schließungszeitpunkt und der Zeitpunkt der Zahlungen seien unmaßgeblich.

Entscheidung

Das FG Münster bestätigt zwar die Rechtsauffassung des FA, dass es sich nicht um Schadenersatz sondern um ein steuerbares Entgelt gehandelt habe, gab der Klage des L jedoch statt, da der Umsatz nicht in 2006 sondern in 2005 zu versteuern gewesen wäre.

Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen liegen vor, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern wenn der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung. Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Die gewählte Bezeichnung, etwa wie im Streitfall „Entschädigung“, ist unerheblich. Eine steuerbare Leistung kann auch darin liegen, dass jemand gegen Entgelt darin einwilligt, einen Eingriff in seinen Rechtskreis zu dulden, der ohne diese Einwilligung einen Schadensersatzanspruch ausgelöst hätte. Der Annahme einer steuerbaren Leistung steht in derartigen Fällen nicht entgegen, dass die Einwilligung „notgedrungen“, etwa im Hinblick auf eine sonst drohende Enteignung, erfolgt, weil die den Leistungswillen auslösenden Umstände für die Frage der Steuerbarkeit einer Leistung ohne Bedeutung sind.

Anlieger werden durch eine Verschlechterung der für ihre Grundstücke bestehenden Verkehrsverhältnisse in der Regel nicht in ihren Rechten verletzt. Erst wenn Grundstücke nach den jeweiligen Umständen nicht mehr in zumutbarer Weise erreichbar sind, sind Entschädigungen zu zahlen oder Ersatzwege anzulegen. Im Streitfall bestand eine solche Unzumutbarkeit der Duldung einer Verschlechterung der Verkehrsanbindung der Grundstücke des L.

Des Weiteren entschied das Gericht, dass der Wert des Ersatzwegs stellt ebenfalls Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG darstellt.

Die Leistung des L ist jedoch nicht im Streitjahr 2006, sondern im Jahr 2005 erbracht worden. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1 UStG ist der Umsatz in 2005 zu erfassen, denn dem L ist keine Versteuerung seiner Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) genehmigt worden.

Die sonstige Leistung des L bestand in der schriftlichen Einwilligung im Jahr 2005 zur Schließung des bisherigen Bahnübergangs und der gleichzeitigen Rücknahme der Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Planfeststellungsbeschluss. Mit diesen Maßnahmen hat der L einer Beschränkung seines Eigentums, nämlich der Verschlechterung der Verkehrsanbindung zu seiner Hofstelle, zugestimmt. Der Vorteil für die DB Netz AG lag darin, dass ein zeitaufwändiges Enteignungsverfahren vermieden worden ist und unmittelbar ein Entschädigungsverfahren durchgeführt werden konnte (§ 22 Abs. 3 AEG). Im Streitfall hat L nicht eine Rechtsposition oder ein Recht auf die DB Netz AG übertragen, sondern Betriebserschwernisse akzeptiert und seine verwaltungsgerichtliche Klage zurückgenommen, was für die DB Netz AG den Vorteil einer unmittelbaren Durchführung des Entschädigungsverfahrens ohne vorheriges Enteignungsverfahren hatte. Der Kläger hatte hingegen kein übertragbares Recht, das die Beibehaltung der alten Wegeführung beinhaltete.

Hinweis

Ob der streitbefangene Umsatz des L - wie von L geltend gemacht - unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fällt, wurde in dem vorliegenden Urteil nicht entschieden, weil der Umsatz schon zeitlich nicht das Streitjahr 2006 betraf. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

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