Einheitsbewertung gemeinschaftlicher Tierhaltungen

KernaussageDie gleichlautenden Ländererlasse vom 16.6.2016 beziehen sich auf die BFH Urteile vom 16.12.2009 (II R 45/07) und 9.3.2015 (II R 23/13) zur Einheitsbewertung von Tierhaltungsgemeinschaften und setzten diese nunmehr um. Die Regelungen können erstmals für Zeiträume ab dem 1.1.2012 sowie auf Antrag auf alle noch offenen Fälle angewendet werden. Bewertungsgegenstand:Bewertungsgegenstand sind gemeinschaftliche Tierhaltungen, die als Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, als Mitunternehmerschaft oder als Verein betrieben werden können und die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewG erfüllen. Dabei bilden gemeinschaftliche Tierhaltungen i.S.d. § 51a BewG eine eigenständige wirtschaftliche Einheit gemäß § 34 Abs. 6a BewG, die die mit den Tierbeständen zusammenhängenden Wirtschaftsgüter umfasst. Wird die Tierhaltungsgemeinschaft als Mitunternehmerschaft betrieben, sind ebenfalls Wirtschaftsgüter, die sich im Eigentum eines oder mehrerer Beteiligte befinden und dem Betrieb dienen, miteinzubeziehen.

Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit:

Die erzeugten oder gehaltenen Tierbestände i.S.d. § 51a Abs. 1 Nr. 1 d BewG einer Tierhaltungsgemeinschaft gehören dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die Summe der von den Mitgliedern/Gesellschaftern im Rahmen der für Sie bestehenden Möglichkeiten tatsächlich übertragbaren Vieheinheiten und die Höchstgrenze der Vieheinheiten, die sich auf Basis der Summe der von den Gesellschaftern/Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen ergibt, nicht überschritten werden. Eigentums- oder Pachtflächen der Gemeinschaft, die landwirtschaftlich selbst bewirtschaftet werden, sind für die Abgrenzung wie Flächen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln.

Überschreitet, die Summe der auf die Gesellschaft übertragenen und der selbst gehaltenen Vieheinheiten eines Mitgliedes/Gesellschafters die Grenze zur gewerblichen Tierhaltung gemäß § 51 Abs. 1a BewG, gehört der Tierbestand der Gemeinschaft trotzdem zur landwirtschaftlichen Nutzung. Auf Ebene des betreffenden Gesellschafters ist § 51 Abs. 2 bis 4 BewG anzuwenden.

Bewertung der wirtschaftlichen Einheit:

Bei der Bewertung von Tierhaltungsgemeinschaften ist gemäß § 36 BewG das Ertragswertverfahren anzuwenden.  Der Ertragswert wird grundsätzlich durch ein vergleichendes Verfahren nach § 37 Abs. 1 BewG ermittelt. Kann das Verfahren nach  § 37 Abs. 1 BewG nicht angewendet werden, muss der Ertragswert anhand des Einzelertragswertverfahrens ermittelt werden.

Der Wert einer Tierhaltungsgemeinschaft mit selbst bewirtschafteten Eigentumsflächen wird durch das vergleichende Verfahren nach § 37 Abs. 1 BewG unter Berücksichtigung der Ab- und Zuschläge nach § 41 Abs. 1, 2 und 2a BewG bewertet. Eine Tierhaltungsgemeinschaft ohne selbst bewirtschaftete Eigentumsflächen wird nach der BFH Rechtsprechung ebenfalls im vergleichenden Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 BewG bewertet.

Der Zuschlag für die verstärkte Tierhaltung beinhaltet die für die Tierhaltung dienenden Wirtschaftsgüter, wie z.B. Ställe, Schuppen, etc. Zur Ermittlung des Zuschlags wegen eines abweichenden tatsächlichen Tierbestands ist ein gegendüblicher Viehbestand von Null anzusetzen. Dieser ist dem Viehbestand der Tierhaltungsgemeinschaft in vollem Umfang gegenüberzustellen. Die daraus ermittelten Vieheinheiten und die Werte für die Überschreitung des gegendüblichen Tierbestands sind für die Berechnung maßgeblich. Aufgrund einer fehlenden Zurechnung bei der Betriebsorganisation ist von einem Wert von 650,00 DM je Vieheinheit auszugehen. Regionale Preis- und Lohnverhältnisse dürfen sich nicht auf die Höhe des Wertansatzes auswirken. Gemäß § 41 Abs. 2a BewG ist der ermittelte Wert um 50 % zu reduzieren.

Hinweise:

Beispiele zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit nach § 51a BewG werden unter dem Punkt 4 in den Ländererlassen aufgeführt.

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