Kein tauschähnlicher Umsatz bei Dachvermietung und Dachsanierung für Photovoltaikanlage

Kernaussage

Die Anmietung eines sanierungsbedürftigen Dachs einer GbR für die langfristige Nutzung als Photovoltaikanlage durch den Gesellschafter einer GbR und die Durchführung der Dachsanierung auf Kosten des Gesellschafters stellen keinen tauschähnlichen Umsatz dar.

Sachverhalt

Im Streitjahr erwarb der Kläger eine Photovoltaikanlage, die auf dem Dach einer im Eigentum einer GbR stehenden Reithalle errichtet wurde. Aufgrund der Nutzung für die PV-Anlage musste das Dach erneuert werden. An der GbR waren jeweils hälftig der Kläger und seine Schwester beteiligt. Als Grundlage für die Nutzung des Daches wurde ein Dachnutzungsvertrag (DNV) zwischen der GbR und dem Kläger geschlossen. Nach dem Dachnutzungsvertrag ist der Grundeigentümer verpflichtet, das Gebäude und insbesondere die darauf befindlichen Dachflächen in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und zu erhalten. Nach dem DNV bleiben die Photovoltaikanlage sowie sämtliche technische Anlagen und Bauteile für die Inbetriebnahme der Anlage im Eigentum des Klägers und sind nach Beendigung des DNV zu entfernen.

Im Auftrag des Klägers wurde im Streitjahr eine komplette Dachsanierung durchgeführt. Die in der Umsatzsteuererklärung geltend gemachten Vorsteuern aus der Dachsanierung wurden vom Finanzamt als Vorsteuern aus der Dachsanierung anerkannt. Jedoch führte der Kläger nach Auffassung des Finanzamt gleichzeitig eine Werklieferung an die Gesellschaft aus, die zu einer Umsatzsteuer in gleicher Höhe führt. Der vom Kläger erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Das FG München hat entschieden, dass die Dachsanierung nicht im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes an die Grundstücksgemeinschaft ausgeführt wurde. Voraussetzung für eine Leistung gegen Entgelt ist, dass zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und dem Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist. Bei einem Tausch ist dieser Zusammenhang ebenfalls erforderlich. Dabei kann bei einem Tausch der Gegenwert durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung, die nicht in Geld besteht aber in Geld ausdrückbar ist, erbracht werden

Der BFH hat mit Urteil vom 15. September 1983 - V R 154/75 entscheiden, dass für Mietereinbauen eine entgeltliche Lieferung bei solchen Leistungen des Mieters vorliegen, die vom Vermieter gewünscht sind. Davon sind keine Leistungen betroffen, die der Mieter im eigenbetrieblichen Interesse tätigt. Da der Kläger die Dachsanierung im eigenbetrieblichen Interesse ausgeführt hat, liegt bei der Dachsanierung keine Lieferung an den Vermieter gegen Entgelt und daher kein tauschähnlicher Umsatz vor.

Darüber hinaus sind die Aufwendungen für die Dachsanierung für die Errichtung der Photovoltaikanlage erforderlich gewesen. Die Beteiligten haben sich darauf geeinigt, dass der Kläger im eigenen Interesse eine Photovoltaikanlage errichtet und die Sanierungsarbeiten auf Kosten des Klägers erfolgen. Einer Sanierung für Zwecke der Reithalle bedurfte es jedenfalls nicht, da der Gegenstand des Mietvertrags ausdrücklich die Vermietung einer Reithalle mit mangelhaften Dächern umfasst. Es gab daher keinen Anhaltspunkt, dass zwischen dem Kläger und der GbR eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Sanierungsarbeiten an den Vermieter weiterzuliefern sind.

Hinweis

Gegen die Entscheidung des FG München wurde Revision eingelegt (Az.BFH: V R 35/16). Mit seiner Entscheidung wendet sich das Finanzgericht ausdrücklich gegen die Rechtsauffassung des LfSt Bayern vom 17.8.2011- S 7168.1.1-4/6 St33.

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